Setzen der Nacherfüllungsfrist im Prozess
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte kürzlich zu entscheiden, ob ein Käufer, der die Rückabwicklung des Vertrages aufgrund einer mangelhaften Leistung begehrt, die erforderliche Frist zur Nacherfüllung noch im Rahmen des Berufungsverfahrens setzen kann. Die Richter entschieden zugunsten des Käufers und hielten die Setzung der Frist zur Nacherfüllung im Rahmen der Berufungsschrift für zulässig. Gegenstand des Verfahrens war der Kauf eines Pferdes. Die Klägerin kaufte das vermeintlich gesunde Tier von der Beklagten im März 2003. Ihr Sohn hatte es u.a. auf Turnieren als Springpferd vorgestellt. Ca. 1,5 Jahre später stellte die Klägerin anhand nunmehr auftretender Symptome fest, dass sich das Pferd bereits bei Übergabe in einem schlechten Gesundheitszustand befand. Sie erklärte ohne vorherige Fristsetzung den Rücktritt vom Vertrag und begehrte nun die Rückzahlung des Kaufpreises sowie Schadensersatz für erbrachte Aufwendungen (Kosten zur Unterbringung, für Futter u.ä.). Mit Einlegung der Berufung gegen die Klageabweisung durch das LG Lüneburg zum OLG Celle, setzte die Klägerin erstmals eine angemessene Frist zur Nacherfüllung, § 439 BGB. Nach Ansicht des BGH war eine Fristsetzung zu diesem Zeitpunkt zur Schaffung der Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt vom Vertrag ausreichend (vgl. BGH, Urt. v. 20.05.2009 – VIII ZR 247/06). Insbesondere habe die Fristsetzung in dem Berufungsschriftsatz nicht nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO als sog. neue Tatsache unberücksichtigt bleiben dürfen. Denn die Setzung der Frist war eine…
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Erschienen 29. Juli 2009 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.
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