Setzen von Hyperlinks kein "zu Eigenmachen"
Eigener Leitsatz:
Das Setzen eines Hyperlinks ist stets unproblematisch, wenn der Inhalt auf den verwiesen wird, zulässig ist. Trotz rechtswidrigen
Inhalts vermag das Setzen des Hyperlinks zulässig sein, wenn ein überwiegendes Informationsinteresse besteht und der Verfasser sich den
verlinkten Inhalt nicht zu Eigen gemacht hat.
Landgericht Braunschweig
Urteil vom 05.10.2011
Az.: 9 O 1956/11
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren ... hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts auf mündliche Verhandlung vom 14.09.2011 durch die Richter ... für R e c h t
erkannt: I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. II. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des
Verfahrens. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Der Streitwert wird auf 20.000,00
festgesetzt.
Tatbestand:
Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) begehrt von der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) die Unterlassung der
Veröffentlichung eines Hyperlinks im Rahmen eines Onlineartikels über den E-Mails des Klägers auf einer lnternetdomain aufgerufen
werden können. Der Kläger ist Mitglied des Vereines Burschenschaft ... Er hat über seine lnternetadresse ... nachfolgende E-Mail mit drei verschiedenen Mitgliedern
anderer Vereine geführt, welche ebenfalls dem Verband ... angehören.
(Abdruck E-Mails)
Die Beklagte, ein Nachrichtenmagazin, hat auf ihrer Internethomepage unter ... am 15.07.2011 einen Artikel mit der Überschrift
"..." veröffentlicht. Im Rahmen des Satzes "Mehr als 3000 Seiten aus Sitzungsprotokollen, internen Berichten und Strategiepapieren
konnte ... sichten - ein Teil der Unterlagen steht auch frei verfügbar im Internet, veröffentlicht auf dem linken Web-Portal ..." wurde
ein Hyperlink gesetzt, der auf die Website ... führt. Auf dieser lnternetseite befindet sich zunächst eine Vielzahl der in dem Artikel
erwähnten internen Dokumente, die als PDF-Dateien zum Abruf bereit gestellt sind. Anschließend werden die E-Mails des Klägers
vollständig angezeigt. Der Beitrag der Beklagten erfolgte im Rahmen einer vermehrten Berichterstattung über den Burschentag im Juni
2011 in Eisenach, bei dem es ausweislich der Presse zu Auseinandersetzungen kam (s. dazu Frankfurter Rundschau online, Bericht vom
12.07.2011 "Der Burschenputsch"; Spiegel Online, Bericht vom 15.06.2011 "Burschenschafter streiten über Ariernachweis" sowie Berichte
vom 16.06.2011, 17.06.2011 und 18.06.2011; Süddeutsche Online, Bericht vom 17.06.2011 "Burschenschaften streiten über Arierna…
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