"Servicepartner" sind keine "Vertragspartner"
Amtlicher Leitsatz:
Entsteht beim angesprochenen Verkehr durch die Verwendung des Begriffs "Vertragspartner" der unzutreffende Eindruck, der Werbende
sei "Vertragshändler" eines Automobilherstellers, so liegt darin eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung.
Bundesgerichtshof
Urteil vom 17. März 2011
Az.: I ZR 170/08
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten
wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts vom 23. September 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind in Görlitz Wettbewerber beim Vertrieb von Kraftfahrzeugen. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung von
Werbeaussagen in Anspruch, die er für irreführend hält. Die Beklagte, die in Görlitz das L. betreibt, ist Servicepartnerin, nicht aber Vertragshändlerin des
Automobilherstellers Ford. Sie stellte vom 14. bis 18. August 2006 in einem Einkaufszentrum in Görlitz einen Pkw Ford Fiesta aus, den
sie im März 2006 von einem Ford-Vertragshändler erworben hatte. An den für die vorgesehenen Flächen waren Schilder mit der Aufschrift Neuwagen angebracht. In einem hinter
einer Seitenscheibe platzierten Prospekt fanden sich - neben drucktechnisch hervorgehobenen Angaben zum Barpreis und zu einer
Finanzierungsmöglichkeit - in kleinerer unter anderem
folgende Hinweise: Deutsches Modell mit Tageszulassung 03/06
Garantiebeginn 03/06. Auf der Frontscheibe des Fahrzeugs war
jedenfalls am 18. August 2006 folgender Vermerk in magentafarbener Leuchtschrift angebracht: Autohaus L. - Ihr Ford-Vertragspartner.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Bewerbung des ausgestellten Fahrzeugs als Neuwagen sei angesichts der fünf Monate alten
Tageszulassung irreführend. Gleiches gelte für den auf der Frontscheibe angebrachten Hinweis, mit dem die Beklagte wahrheitswidrig
suggeriere, sie sei Ford-Vertragshändlerin. Das Landgericht hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu
unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten oder durch Dritte behaupten zu lassen, 1. dass ein Pkw
mit einer fünf Monate alten Tageszulassung ein Neuwagen ist, 2. Ford-Vertragspartner zu sein und dadurch den Eindruck zu erwecken,
Ford-Vertragshändler zu sein. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die
Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe: </…
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