Serie Zuschlagskriterien im Vergabeverfahren – Teil 5: Nachträgliche Änderungen von Zuschlagskriterien
In Teil 4 der Beitragsreihe wurde dargestellt, dass der öffentliche Auftraggeber den Bietern alle Zuschlags- und Unterkriterien, deren Verwendung er vorsieht, einschließlich ihrer Gewichtung, bekannt machen muss. Der öffentliche Auftraggeber darf keine Unterkriterien oder Gewichtungsregeln anwenden, die er den am Auftrag interessierten Unternehmen nicht vorher zur Kenntnis gebracht hat (vgl. nur EuGH, Urteil vom 24.01.2008 – Rs. C-331/04; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.07.2009 – Verg 10/09).
Aufgrund der Komplexität von Beschaffungsvorhaben oder haushaltrechtlicher Vorgaben kommt es in der Vergabepraxis jedoch nicht selten vor, dass die bekannt gemachten Wertungskriterien abgeändert werden müssen. Die Frage, inwieweit eine nachträgliche Änderung der Zuschlags- und Unterkriterien und ihrer Gewichtung zulässig ist, soll im Folgenden dargestellt werden.
Grundsatz: Bindung an die veröffentlichten Zuschlagskriterien und deren Gewichtung
Es gilt der Grundsatz: Der öffentliche Auftraggeber ist an die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannten Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung gebunden. Bei der Wertung der Angebote dürfen mithin nur die bekannt gemachten Zuschlagskriterien herangezogen werden. Eine nachträgliche Änderung der Zuschlagskriterien und ihrer Gewichtung ist daher grundsätzlich nicht zulässig.
Ausnahme: Nachträgliche Festlegung und Gewichtung von Unterkriterien
Ausnahmsweise wird in der Rechtsprechung jedoch eine nachträgliche Festlegung und Gewichtung von Unterkriterien gestattet. Nachträglich bedeutet dabei, dass die Unterkriterien und/oder ihre Gewichtung nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe geändert, ergänzt oder neu eingeführt werden. Die nachträgliche Festlegung von Unterkriterien und ihrer Gewichtung unterliegt nach der europäischen und nationalen Rechtsprechung jedoch drei (alternativen) Beschränkungen: Zum einen darf der öffentliche Auftraggeber nachträglich keine Unterkriterien festlegen, welche die Hauptkriterien abändern. Zum anderen dürfen die nachträglich festgelegten Kriterien keine Gesichtspunkte enthalten, die die Vorbereitung der Angebote hätten beeinflussen können, wenn sie zum Zeitpunkt der Vorbereitung bekannt gewesen wären. Schließlich darf der Auftraggeber keine Unterkriterien festlegen, welche geeignet sind, Bieter zu diskriminieren (vgl. nur EuGH, Urteil vom 24.01.2008 – Rs. C-532-06; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.07.2009 – Verg 10/09; Thüringer OLG, Beschluss vom 26.03.2007 – 9 Verg 2/07).
Pflicht zur Bekanntmachung und Verlängerung der Angebotsabgabefrist
Das OLG Düsseldorf hat zudem entschieden, dass der Auftraggeber nachträglich festgelegte Unterkriterien und deren Gewichtung bekannt geben muss (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.11.2008 – Verg 37/08). Darüber hinaus hat der Auftraggeber den Bietern Gelegenheit zur Änderung oder Anpassung der Angebote zu geben. Notf…
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Erschienen 5. September 2010 auf http://www.vergabeblog.de.
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