Serie Zuschlagskriterien im Vergabeverfahren – Teil 4: Bekanntmachung der Zuschlagskriterien
Die Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, die festgelegten und Gewichtungsregeln den Bietern
bekannt zu geben, ist seit mehr als sieben Jahren Gegenstand der nationalen und europäischen Rechtsprechung. Wie weit danach die
Bekanntmachungspflicht der Auftraggeber reicht, soll nachfolgend skizziert werden.
Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 lit. b) VOL/A-EG 2009 haben die Auftraggeber spätestens in den Vergabeunterlagen alle
Zuschlagskriterien und deren Gewichtung anzugeben. Unter Bezugnahme auf diverse des Europäischen Gerichtshofes (vgl. nur EuGH, Urteil vom 12.12.2002 –
Rs. C-470/99; Urteil vom 24.01.2008 – Rs. C-532/06) wird in der nationalen Rechtsprechung jedoch nahezu einhellig die Ansicht
vertreten, dass sich der öffentliche Auftraggeber nicht darauf beschränken darf, die Zuschlagskriterien als solche zu benennen,
sondern dass er den Bietern auch die von ihm zu den Zuschlagskriterien aufgestellten Unterkriterien mitzuteilen hat. Der Auftraggeber
darf keine Zuschlags- und Unterkriterien anwenden, die er den am Auftrag interessierten Unternehmen nicht vorher zur Kenntnis
gebracht hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.11.2008 – Verg 37/08; im Ergebnis auch OLG München, Beschluss vom 17.01.2008 – Verg
15/07). Unter Unterkriterien werden dabei Kriterien verstanden, die die eigentlichen Zuschlagskriterien genauer ausformen und
präziser darstellen, worauf es dem öffentlichen Auftraggeber ankommt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.07.2009 – Verg 10/09).
Gemäß § 9 Abs. 1 lit. b) VOL/A-EG 2009 umfasst die Bekanntmachungspflicht auch die vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten
Gewichtungsregeln. Gewichtungsregeln bestimmen, wie die (zu erwartenden) Angaben der Bieter zu den einzelnen Kriterien und
Unterkriterien zu bewerten sind und wie beispielsweise eine Umrechnung des Preises in Wertungspunkte erfolgt (OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 30.07.2009 – Verg 10/09; VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.01.2010 – VK-SH 26/09). Die Bieter müssen in die Lage
versetzt werden, bei der Vorbereitung der Angebote vom Bestehen und der Tragweite eines Wertungssystems Kenntnis zu nehmen (VK
Sachsen, Beschluss vom 05.05.2009 – 1/SVK/009-09).
Zur Begründung der umfänglichen Bekanntmachungspflicht führt das OLG Düsseldorf aus, dass ein Bieter nur bei einer entsprechenden
Kenntnis ein dem Beschaffungsbedarf und den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers entsprechendes Angebot erstellen kann.
Anderenfalls läuft er Gefahr, dem öffentlichen Auftraggeber durch eine nicht zutreffende Setzung von Schwerpunkten eine (andere)
Leistung anzubieten, die den Anforderungen des Auftraggebers nicht gerecht wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.01.2008 – Verg
31/07).
F…
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