Serie Zuschlagskriterien im Vergabeverfahren – Teil 4: Bekanntmachung der Zuschlagskriterien

Die Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, die festgelegten Zuschlagskriterien und Gewichtungsregeln den Bietern bekannt zu geben, ist seit mehr als sieben Jahren Gegenstand der nationalen und europäischen Rechtsprechung. Wie weit danach die Bekanntmachungspflicht der Auftraggeber reicht, soll nachfolgend skizziert werden.

Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 lit. b) VOL/A-EG 2009 haben die Auftraggeber spätestens in den Vergabeunterlagen alle Zuschlagskriterien und deren Gewichtung anzugeben. Unter Bezugnahme auf diverse Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (vgl. nur EuGH, Urteil vom 12.12.2002 – Rs. C-470/99; Urteil vom 24.01.2008 – Rs. C-532/06) wird in der nationalen Rechtsprechung jedoch nahezu einhellig die Ansicht vertreten, dass sich der öffentliche Auftraggeber nicht darauf beschränken darf, die Zuschlagskriterien als solche zu benennen, sondern dass er den Bietern auch die von ihm zu den Zuschlagskriterien aufgestellten Unterkriterien mitzuteilen hat. Der Auftraggeber darf keine Zuschlags- und Unterkriterien anwenden, die er den am Auftrag interessierten Unternehmen nicht vorher zur Kenntnis gebracht hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.11.2008 – Verg 37/08; im Ergebnis auch OLG München, Beschluss vom 17.01.2008 – Verg 15/07). Unter Unterkriterien werden dabei Kriterien verstanden, die die eigentlichen Zuschlagskriterien genauer ausformen und präziser darstellen, worauf es dem öffentlichen Auftraggeber ankommt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.07.2009 – Verg 10/09).

Gemäß § 9 Abs. 1 lit. b) VOL/A-EG 2009 umfasst die Bekanntmachungspflicht auch die vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Gewichtungsregeln. Gewichtungsregeln bestimmen, wie die (zu erwartenden) Angaben der Bieter zu den einzelnen Kriterien und Unterkriterien zu bewerten sind und wie beispielsweise eine Umrechnung des Preises in Wertungspunkte erfolgt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.07.2009 – Verg 10/09; VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.01.2010 – VK-SH 26/09). Die Bieter müssen in die Lage versetzt werden, bei der Vorbereitung der Angebote vom Bestehen und der Tragweite eines Wertungssystems Kenntnis zu nehmen (VK Sachsen, Beschluss vom 05.05.2009 – 1/SVK/009-09).

Zur Begründung der umfänglichen Bekanntmachungspflicht führt das OLG Düsseldorf aus, dass ein Bieter nur bei einer entsprechenden Kenntnis ein dem Beschaffungsbedarf und den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers entsprechendes Angebot erstellen kann. Anderenfalls läuft er Gefahr, dem öffentlichen Auftraggeber durch eine nicht zutreffende Setzung von Schwerpunkten eine (andere) Leistung anzubieten, die den Anforderungen des Auftraggebers nicht gerecht wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.01.2008 – Verg 31/07).

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Erschienen 9. August 2010 auf http://www.vergabeblog.de.

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