Serie (Teil 2): Vertragstypologische Einordnung der einzelnen Vertragleistungen

In diesem Teil der Serie der IT-Recht-Kanzlei werden die unterschiedlichen Vertragstypen dargestellt, denen eine Vertrag mit einem Freelancer zugeordnet werden kann. Insbesondere werden die Abgrenzungskriterien herausgearbeitet. Denn die Abgrenzung z.B. eines Werkvertrages von einem Dienstvertrag ist oft sehr schwierig und beschäftigt manchmal die Gerichte bis in die höchsten Instanzen.

Nicht einfacher wird die Zuordnungsfrage durch den neuen Vertragstyp Werklieferungsvertrag, der die Erstellung beweglicher Sache seit der Schuldrechtsreform (Januar 2002) dem Werkvertragsrecht unterstellt. werden Die richtige Zuordnung ist aber entscheidend für die zutreffende Festlegung der Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Beschäftigungsverhältnis.

Das BGB kennt unterschiedliche Vertragstypen. Diese sind in erster Linie Kaufvertrag, Werklieferungsvertrag, Mietvertrag, Dienstvertrag. Jeder dieser Vertragstypen regelt insbesondere Leistungsstörungen unterschiedlich. Es ist für die Vertragsparteien daher nicht uninteressant, wie die vertraglich vereinbarten Leistungen vertragstypologisch einzuordnen sind.

Ein Vertrag mit einem freien Mitarbeiter kann vertragstyplogisch ein Werk- (ja selbst ein Werklieferungs- also ein Kaufvertrag) oder ein Dienstvertrag sein. Eine Unterscheidung ist nicht immer einfach. Die vertragstypologische Einordnung ist aber entscheidend für die rechtliche Qualifizierung der Zusammenarbeit der Vertragspartner und die Konsequenzen einer Pflichtverletzung des Vertrages. Im Folgenden wird daher ein kurzer Überblick über die einzelnen Vertragstypen, die wesentlichen Abgrenzungskriterien und ihre gesetzlichen Besonderheiten gegeben.

Abgrenzung Werkvertrag/Dienstvertrag 1. Abgrenzungskriterien Werkvertrag/Dienstvertrag

Verträge mit "Freelancern" sind in der Regel entweder Dienst- oder Werkverträge. In der Praxis erweist es sich häufig als schwierig, Dienstverträge von Werkverträgen, abzugrenzen. Lediglich ein Anhaltspunkt ist die Bezeichnung eines Vertrags als Werk- oder Dienstvertrag, da der tatsächliche Willen der Parteien maßgeblich ist und nicht der für den Vertrag gewählte Titel. Dies ergibt sich schon aus § 133 BGB, wonach bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist. Übertragen auf Vertragsauslegungen bedeutet dies, dass es im Streitfall völlig nebensächlich ist, wie ein Vertrag benannt ist. Nur weil ein Vertrag als "Werkvertrag" bezeichnet ist, muss dies nicht bedeuten, dass es sich tatsächlich um einen Werkvertrag handelt. Maßgeblich ist nicht der Titel des Vertrages, sonder sein Regelungsinhalt. Geprüft wird also stets die Idee bzw. der Wille der Parteien hinter dem Vertrag. ( Palandt , § 613 Rdnr. 3 m.w.Nachw) . In einem Streitfall prüft das Gericht das gesamte Regelungswerk anhand der Vertragstypen des BGB und lässt sich von der Namensgebung ni…

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Themen: Freelancer

Erschienen 9. August 2008 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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