Serie zur Reisevermittlung über das Internet - Teil 5: Stornogebühren sind unwirksam, wenn deren Höhe nicht erkennbar ist

Die neue Serie der IT-Recht Kanzlei nimmt in unregelmäßigen Abständen die gängigsten AGB-Klauseln von Online-Reisevermittlern unter die rechtliche Lupe. Diesmal geht es um eine Klausel nach welcher der Verwender (Reisevermittler) bei vorzeitigem Rücktritt des Reiseanmelders die unbezifferten Stornogebühren, die der Reisevermittler an den Reiseveranstalter zahlen muss, vom Reiseanmelder ersetzt verlangt.

Die Klausel lautet wie folgt: „ „….“ [der Reisevermittler, Anm. d. IT-Recht-Kanzlei] ist berechtigt, aufgrund des vorzeitigen Rücktritts des Anmelders die von dem jeweiligen Leistungsträger bei „....“ [der Reisevermittler, Anm. d. IT-Recht-Kanzlei] vereinnahmten Stornogebühren von dem Anmelder ersetzt zu verlangen.“ Diese Klausel ist unwirksam.

Die Klausel ist unklar und unverständlich. Damit verstößt sie gegen das Transparenzgebot nach § 307 I 2 BGB.

Denn dem Kunden werden Stornogebühren auferlegt, deren Höhe er aus der Klausel in keiner Weise erkennen kann. Zwar kann er der Klausel entnehmen, dass Stornogebühren anfallen sollen, jedoch bleibt die Höhe ihm unklar.

Daran ändert sich auch nichts, wenn auf die Leistungserbringer Bezug genommen wird, da deren Beding…

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Erschienen 26. Januar 2010 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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