Serie: Die rechtsmissbräuchliche Abmahnung. Folge 32
OLG Hamm, Urteil vom 20.01.2011, Az.: I-4 U 175/10
Das OLG Hamm hatte entschieden, dass eine tatsächlich ausgesprochene Gegenabmahnung rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn mit dem
Ausspruch einer Gegenabmahnung gedroht wird, um den Abmahner zur Rücknahme einer seinerseits ausgesprochenen Abmahnung zu bewegen.
Das Gericht führte hierzu aus:
„Ersichtlich ging es dem Antragsteller nicht mehr um den lauteren Wettbewerb. Seine Rechtsverfolgung diente gemäß Schreiben vom
06.05.2010 allein dazu, die vorherige Abmahnung der Antragsgegnerin aus der Welt zu schaffen und höhere Gegenforderungen zu
begründen. Der Antragsteller wollte letztlich weiter unlauter handeln, und er wollte vor allem auch nicht das beanstandete Verhalten
der Antragsgegnerin abgestellt wissen. Die Streitigkeit sollte “erledigt” werden, ohne dass gerade auch das Abstellen der
beanstandeten Verstöße gesichert wurde. Die diesbezügliche Gegenabmahnung wurde allein deshalb “in die Welt gesetzt”, um ein
Instrument gegen die Antragsgegnerin zu haben, damit keine Gebühren bezahlt werden mussten.“
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