Serie: Basics Aufsichtsratssitzung (1)
Gleich, ob es sich um erfahrene Aufsichtsratsmitglieder handelt oder um Aufsichtsratsmitglieder, die zum ersten Mal das Amt des
Aufsichtsrats ausüben: Die rechtlichen Rahmenbedingungen der deutschen Aufsichtsratssitzung führen ein Schattendasein. Details sind
oft unbekannt. Dabei sind es immer wieder die gleichen Fragen, die uns gestellt werden. Dieser Blog erklärt Woche für Woche und
Schritt für Schritt die der Aufsichtsratssitzung.
Verfolgen Sie den Blog und werden Sie ein Kenner der Materie. In unserem ersten Beitrag geht es um Fragen rund um die Einladung zu
einer Aufsichtsratssitzung: Wer lädt wie wann ein?
Wie oft muss eigentlich der tagen?
Den Mindestturnus für die Einberufung des Aufsichtsrates bestimmt § 110 Abs.3 AktG. Danach muss der Aufsichtsrat mindestens zweimal
im Kalenderhalbjahr zusammentreten. In nicht börsennotierten kann der Aufsichtsrat beschließen, dass nur eine Sitzung im Kalenderhalbjahr abzuhalten
ist, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt.
Wer beruft ein?
Die Einberufung des Aufsichtsrats erfolgt durch dessen Vorsitzenden. Das sieht vor, dass jedes Aufsichtsratsmitglied oder der (Gesamt-)Vorstand unter Angabe von Zweck
und Gründen verlangen kann, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrates unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft (§ 110 Abs. 1 Satz 1
AktG). Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand unter Mitteilung des Sachverhalts
und der Tagesordnung selbst den Aufsichtsrat einberufen.
Welche Fristen und Formerfordernisse gibt es für die Einberufung?
Die Einzelheiten zur Einberufung des Aufsichtsrates werden regelmäßig in der Satzung oder der Geschäftsordnung niedergelegt. Es kann
hier eine besondere Form vorgesehen sein, zum Beispiel schriftlich oder durch eingeschriebenen Brief. Fehlen Angaben hierüber, genügt
auch eine mündliche oder tele…
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