SENSATION! OLG Hamm bejaht Beweisverwertungsverbot nach polizeilich angeordneter Blutprobe

Die polizeilich angeordnete Blutprobenentnahme hat das Blog bereits beschäftigt. Alle OLGs haben bislang - gedeckt von der Rechtsprechung des BVerfG - ein Beweisverwertungsverbot abgelehnt. Un nun das: Der 3. Senat des OLG Hamm hat mit einer bemerkenswerten Entscheidung nun alles auf den Kopf gestellt und ein Beweisverwertungsverbot bejaht. Jetzt beginnt sicher der Kampf vor allen Gerichten um genaue polizeiliche Zeugenaussagen zum Zustandekommen der Blutprobenentnahme. Aus der hier zu findenden Entscheidung vom 12.03.2009 - 3 Ss 31/09 (gekürzt):

"...Die Rüge der Verletzung des § 81 a StPO ist begründet. Dadurch dass der Polizeibeamte ... die Blutentnahme ohne Einschaltung eines Richters angeordnet hat, hat er gegen den in § 81 a Abs. 2 StPO geregelten Richtervorbehalt verstoßen. Die Voraussetzungen für eine Blutentnahme nach § 81a Abs. 1 StPO lagen hier zwar vor. Es lag auch eine Anordnung nach § 81 a StPO vor. Der Angeklagte hat sich nicht etwa freiwillig der Blutprobenentnahme unterzogen. Die Anordnung zur Blutentnahme wurde jedoch ohne Einschaltung eines Richters trotz eines - ausweislich der vom Berichterstatter eingeholten Auskunft vom Amtsge­richt D. - im Jahre 2008 an allen Tagen in der Zeit von 6 Uhr bis 21 Uhr beim nach § 162 StPO für den gesamten Landgerichtsbezirk D., und damit auch für K., zuständigen Amtsgericht D. eingerichteten richterlichen Eildienstes von einem Polizeibeamten getroffen. Dies hat er nicht etwa wegen Gefahr im Verzuge getan, sondern - so die Urteilsfeststellungen -„entsprechend der langjähri­gen Praxis". Der Polizeibeamte hat sich mithin darüber, ob Gefahr im Verzuge vor­liegt und ihm deswegen die Anordnungskompetenz (ausnahmsweise) zusteht, über­haupt keine Gedanken gemacht. Auch die entsprechenden Teile der Ermittlungsakte, die der Senat aufgrund der zulässig erhobenen Verfahrensrüge verwerten kann, ergeben für eine Prüfung der Frage (oder gar eine entsprechende Dokumentation), ob Gefahr im Verzuge vorliegt, keinerlei Anhaltspunkte. Auch objektiv ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gefahr im Verzuge. Diese Frage beurteilt sich danach, ob durch die vorherige Anrufung des Gerichts die Gefährdung des Untersuchungserfolges aufgrund einzellfallbezogener Tatsachen zu gewärtigen ist .... Das ist hier eher fernliegend. Der Sachverhalt war sehr einfach gelagert, so dass eine richterliche Anordnung auf telefonischem Wege einholbar gewesen wäre. Nicht jede richterliche Anordnung kann zwingend erst nach Aktenvorlage erfolgen .... Der richtige Beschuldigte stand fest, ebenso wie seine Alkoholisierung und der Verdacht bestimmter Verkehrsdelikte. Es ging um die Feststellung des Blutalkoholwertes, nicht um den Nachweis von Betäubungsmitteln, bei denen der Nachweis mit zunehmendem Abbau auch bei Rückrechnung schwieriger ist ...Der General­staatsanwaltschaft ist zuzugeben, dass hier aufgrund der Weigerung des Angeklag­ten, einen Atemalkoholtest durchz…

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Themen: Blutprobe , Stpo , Amtsgericht , Richtervorbehalt , Auskunft , Sensation , Strafverfahrensrecht , Beweisverwertungsverbot , Blutprobenentnahme , § 81a Stpo , Polizeiliche Anordnung
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 9. April 2009 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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