Sensation?
Am Donnerstag, den 20.08.2009 um 11:42h erreichte mich die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes mit dem Betreff “Zur
Einschraenkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung“. Der Blog des Beck-Verlages titelt in Großbuchstaben:
SENSATION! BVerfG: Geschwindigkeitsmessungen, Abstandsmessungen etc. mit Video und Film (und auch Foto?) sind verfassungswidrig
Quelle: beck-blog
Die bloggenden Kollegen beleuchten die Entscheidung des BVerfG aus verkehrsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Blickwinkeln, wie
der Blick auf jurablogs zeigt.
Da ich mich zur Zeit intensiv mit dem Thema beschäftige, hat mich die Entscheidung BVerfG 2 BvR 941/08 vom
11.08.2009 aus einem anderen Grund verblüfft:
Nach den allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen … kann aus einem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folgen …
Dies ist in Fällen, in denen keine gesetzliche Regelung getroffen ist, anhand einer Betrachtung der jeweiligen Umstände des
Einzelfalles zu ermitteln … Es erscheint danach zumindest möglich, dass die Fachgerichte einen Rechtsverstoß annehmen, der ein
Beweisverwertungsverbot nach sich zieht. Ein günstigeres Ergebnis kann daher nicht ausgeschlossen werden. Quelle: 2 BvR 941/08 Abs.
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Noch am 02.07.2009 hat dieselbe 2. des 2. Senates in 2
BvR 2225/08 entschieden, daß die aus einer rechtswidrigen Wohnungsdurchsuchung erlangten Beweismittel verwertet werden durften, da
die Gesamtschau unter Einbeziehung der Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege keine Verletzung des Rechtes auf ein
faires Verfahren ergeben habe.
Den Richtern (immerhin auch des Oberlandesgerichtes), die ihre Entscheidung auf eine Verwaltungsvorschrift stützen, fangen sich
hingegen mit der neuesten Entscheidung den unerwar…
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