Selektives Vertriebssystem ist keine Diskriminierung

In einem aktuellen Urteil (Az. 7 O 263/07 Kart) vom 14.03.2008 hat das LG Mannheim entschieden, dass ein Markenartikel-Hersteller berechtigt ist im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems seinen Vertragspartnern den Handel über Ebay und ähnliche Internet-Verkaufsplattformen zu untersagen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Schulranzen-Hersteller seinen Vertragspartnern den Verkauf seiner Waren über die Verkaufsplattform Ebay verboten und mit einem Lieferungsstopp reagiert. Das vom Hersteller eingeführte Vertriebssystem sieht vor, dass die Fachhändler ein stationäres Einzelhandelsgeschäft unterhalten sollen, indem sämtliche Markenprodukte einschließlich der Ergänzungsprodukte (Schulmäppchen, Geldbeutel, Regenschirme etc.) anzubieten sind und entsprechendes Fachpersonal zu Beratung der Kunden vorhanden ist. Der Verkauf der Produkte über Internet-Verkaufsplattformen wie Ebay entspricht laut Hersteller nicht diesem Vertriebssystem. Vielmehr müsse der Internetverkauf der Waren über einen eigenen Internetshop erfolgen, indem dem Kunden die ganze Bandbreite der Waren zur Verfügung stehe.

Der Kläger sah in diesem selektiven Vertriebssystem und dem damit verbundenen Lieferungsstopp eine kartellrechtliche Diskriminierung i.S.d. § 20 GWB. (…)

Quelle: WBE-LAW vom 24.04.2008

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Themen: Rechtsprechung , Ebay , Mannheim , Selektives Vertriebssystem

Erschienen 24. April 2008 auf http://log.handakte.de/.

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