selbstverschuldeter totalschaden / nicht vollkaskoversichert / zumindest glasersatz ?
Bei einem selbstverschuldeten mit stellt sich so Mancher die Frage, wie er noch zumindest
einen Teil seines Schadens erstattet bekommt. Der Möglichkeit, zumindest den fiktiv über die Teilksko zu regulieren und dann den Restwert – möglichst über eine
Online-Börse – zu realisieren hat nunmehr das AG Diepholz einen Riegel vorgeschoben.
Der auf Zahlung der Nettokosten für den der
Scheiben verklagte Teilkaskoversicherer hatte vom des
Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirschaft abweichende Vertragbedingungen verwendet. Danach war die fiktive Abrechnung des
Glasschadens im entschiedenen Fall ausgeschlossen. Diese Klausel hielt das AG Diepholz für zulässig und wirksam, wird mit ihr doch
ein vermeintlicher Missbrauch unterbunden.
Ohne eine derartige Klausel wurden bei einem wirtschaftlichen Totalschaden des Kfz Glasflächen zumindest zum Neupreis (ohne
Einbaukosten und ohne MwSt) als isolierter Teileschaden für erstattungsfähig erachtet, vgl. exemplarisch AG Saarbrücken Urteil vom
28.11.2005 Az. 42 C 305/05. Nachdem in der auch ein Verlust des Schadensfreiheitsrabatts in der Regel nicht droht, war dies durchaus eine
attraktive Möglichkeit der “Schadensminderung”.
Allerings dürfte der gänzliche Ausschluss der fiktiven Abrechnung den Versicherungsschutz zu weit aushöhlen, da dem Geschädigten VN
auch die Möglichkeit der Eigenreparatur ebenso genommen wird…
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