Selbstüberschätzung einer Ärztin

Eine bloße Überschätzung eigenen Könnens als Ärztin begründet nicht ohne Weiteres die Unzuverlässigkeit für den Arztberuf.

Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die aufschiebende Wirkung der Klage einer Ärztin und Hebamme gegen die Anordnung des Ruhens ihrer Approbation als Ärztin angeordnet. Die Antragstellerin ist seit mehr als 30 Jahren als Hebamme tätig und seit über 25 Jahren auch als Ärztin zugelassen. Die als Aufsichtsbehörde für die ärztliche Tätigkeit der Antragstellerin zuständige Bezirksregierung Arnsberg hat das Ruhen der ärztlichen Approbation angeordnet, weil die Antragstellerin vor dem Landgericht Dortmund wegen Totschlags angeklagt wurde. Ihr wird vorgeworfen, 2008 bei der Geburtshilfe während einer Hausgeburt mindestens bedingt vorsätzlich den Tod des Kindes in Kauf genommen zu haben, um einem aus ihrer Sicht „natürlichen“ Geburtsvorgang Vorrang einzuräumen.

Eine derartige Einstellung wäre mit den ärztlichen Berufspflichten nicht zu vereinbaren. Die Bundesärzteordnung sieht in derartigen Fällen zum Schutz der Patienten die Möglichkeit vor, präventive Maßnahmen zu ergreifen. Wenn eine Gefährdung zu besorgen ist, reicht dazu die Einleitung eines Strafverfahrens aus; eine rechtskräftige Verurteilung ist dagegen nicht erforderlich. Die im Strafrecht geltende Unschuldsvermutung greift insoweit nicht, da es nicht um eine Bestrafung der Ärztin geht, sondern um den Schutz der ihr anvertrauten Patienten.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat jedoch im vorliegenden Fall sowohl die präventive Maßnahme des Ruhens der Approbation als auch die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehbarkeit als unverhältnismäßig angesehen.

Dass die weitere Berufstätigkeit der Antragstellerin konkrete Gefahren für die Patienten befürchten lasse, sei nicht ersichtlich, weil der angeklagte Vorfall in der langjährigen Praxis der Antragstellerin einzigartig sei und keine weiteren Berufspflichtverletzungen aktenkundig seien. Die Ihr vorgeworfene Einstellung, den Tod eines Kindes in Kauf zu nehmen, weil sie medizinische Eingriffe in den Geburtsvorgang prinzipiell ablehne, lasse sich nicht feststellen. Es sprächen zwar gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin offensichtlich der Auffassung sei, Risikogeburten „auf natürlichem Wege“ zu beherrschen; eine solche bloße Überschätzung eigenen Könnens als Ärztin und/oder Hebamme dürfte aber nach Auffassung der Kammer die Unzuverlässigkeit für …

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Themen: Landgericht , Dortmund , Approbation , Hebamme , Arzt , Berufsausübungsverbot , Unzuverlässigkeit , Berufspflicht
Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht

Erschienen 30. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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