Urlaub Wer Hat Vorrang: Mekka hat Vorrang
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Grundsätzlich rechtfertigt zwar eine „Selbstbeurlaubung“ die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Etwas anderes gilt – im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung - ausnahmsweise dann, wenn der Arbeitgeber den Urlaub hätte genehmigen müssen, insbesondere, so das Arbeitsgericht Köln in einem aktuellen Urteil, mit Rücksicht auf die religiöse Ausrichtung der Urlaubsnahme.
Die Klägerin des jetzt vom ArbG Köln entschiedenen Falls ist als Busbegleiterin in Schulbusen tätig. Diese Tätigkeit besteht darin, geistig bzw. körperlich behinderte Kinder bei Schulbusfahrten zu begleiten und zu betreuen. Im Jahr 2007 trat die Klägerin, die gläubige und praktizierende Muslima ist, an das Schulverwaltungsamt ihres Arbeitgebers heran, um Urlaub für eine geplante Pilgerreise in der Zeit vor Beginn der Weihnachtsferien zu beantragen. Ihr Arbeitgeber lehnte das jedoch ab und teilte ihr mit, dass eine Urlaubserteilung nur in den Schulferien in Frage komme. Daraufhin teilte die Klägerin telefonisch mit, dass sie ab dem 3. Dezember bis einschließlich 19. Dezember 2007 wegen der Pilgerreise ihren Dienst als Schulbusbegleiterin nicht antreten könne. Dies wurde erneut abgelehnt mit dem Hinweis auf arbeitsrechtliche Konsequenzen sofern sie den Dienst ab dem 3. Dezember 2007 tatsächlich nicht antrete. Gleichwohl nahm die Klägerin vom 3. bis 19. Dezember 2007 an der geplanten Pilgerreise nach Mekka teil.
Ihr Arbeitgeber leitete daraufhin die Anhörung des Gesamtpersonalrats zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung ein, was dieser aus Gründen der Unverhältnismäßigkeit ablehnte. Gleichwohl erklärte der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, mit der Begründung, die Klägerin habe “in erheblichem Maße ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt” habe.
Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage hatte Erfolg. Denn die Kündigung könne, so das ArbG, nicht gemäß § 626 Abs. 1 BGB auf hinreichende Tatsachen gestützt werden, aufgrund derer der Beklagten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden konnte.
Nur im Ansatz sei dem beklagten Arbeitgeber einzuräumen, dass ein vom Arbeitgeber nicht genehmigter und gleichwohl eigenmächtig angetretener Urlaub an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung abzugeben. Diese Voraussetzungen sind hier unzweifelhaft erfüllt; die Klägerin hat nicht nur eine Selbstbeurlaubung vorgenommen, ohne ihre Arbeitgeberin zuvor in gebotener Weise einzuschalten, sondern sie hat in bewusster Opposition gegen den ausdrücklich erklärten Willen der Beklagten und in Kenntnis des Hinweises auf arbeitsrechtliche Konsequenzen gehandelt.
Gleichwohl könne, so das ArbG weiter, die Kündigung im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung letztlich keinen Bestand haben. Der Kläge…
» Vollständiger ArtikelErschienen 11. Februar 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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