Kündigungsrecht: Keine fristlose Kündigung wegen Mekka-Fahrt
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 12. Juli 2009 — Es besteht grundsätzlich ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung, wenn der Arbeitnehmer einen nicht genehmigten Urlaub gle…
Selbstbeurlaubung – fristlose Kündigung wegen Mekkafahrt unwirsam!
Wenn der Arbeitnehmer Urlaub möchte, der Chef aber nein sagt, gibt es nur zwei Möglichkeiten: Entweder man fügt sich oder fährt in den Urlaub. Für die zweite Variante braucht man starke Nerven, um den Urlaub noch genießen zu können. Außerdem kann man sich ziemlich sicher sein, dass bei der Heimreise die Kündigung schon zu Hause “wartet”. Übrigens – die Kündigung, die während des Urlaubs zugeht, ist nicht schon deshalb unwirksam.
Kündigung und wir fahren nach Jerusalem Mekka
Das Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 12.08.2008, Az. 17 Ca 51/08,) entschied aber anders. Eine gläubige Muslima, die bei der Stadt Köln als Busbegleiterin beschäftigt war, wollte nach Mekka fahren (eine der 5 Hauptpflichten für Molems). Sie beantragte Urlaub,worauf ihr mitgeteilt wurde, dass sie als Angestellte der Stadt Köln grundsätzlich nur in den Ferien Urlaub bekommen könnte. Nun ist es so, dass wohl die Pilgerfahrt immer zwei Monate nach Ende der Fastenzeit durchgeführt wird. Von daher ist der Zeitpunkt der Reise nicht ega, sondern wichtigl.
Dies hätte zur Folge, dass eine Reise nach Mekka für die Arbeitnehmerin faktisch erst in 13 Jahren realisierbar gewesen wäre; dann würden nämlich die Schulferien in diesen Zeitraum fallen. In 13 Jahren wäre die Arbeitnehmerin aber bereits 64 Jahre alt gewesen und die schon jetzt 74 Jahre alte Mutter der Arbeitnehmerin hätte dann nicht mehr auf das schwerbehinderte Kind der muslimischen Arbeitnehmerin aufpassen können.
Ergebnis: Eine Reise wäre dann nie möglich gewesen.
die fristlose Kündigung der Stadt Köln
Guter Rat war teuer und letztendlich entschied sich die muslimische Arbeitnehmerin dafür ”sich frei zu nehmen” und fuhr nach Mekka, um ihrer Pflicht als gläubige Muslimin nachzukommen. Die Stadt Köln hatte dafür we…
» Vollständiger ArtikelErschienen 16. Juli 2009 auf http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com.
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