Selbstauskunft: Ausweiskopie darf nicht verlangt werden

Jeder hat das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten (§ 34 BDSG). Wohl um von den kostenlosen Auskunftsanfragen abzuschrecken, machen Auskunfteien Auskünfte oft von der Angabe von Daten oder der Vorlage von Dokumenten abhängig. Teilweise weisen sie ausdrücklich darauf hin, dass sie diese Angaben in ihre Datenbanken aufnehmen. Um herauszufinden, was eine Auskunftei über uns weiß, sollen wir ihr also noch mehr Daten geben. Ist diese Praxis zulässig?

Ein juristisches Standardwerk sagt dazu (Simitis, § 34 BDSG, Randnummer 37):

Weicht bei schriftlichen Auskunftsersuchen die Adresse, an die die Auskunft gesandt werden soll, von den Angaben in der Datei ab, so sollte die verantwortliche Stelle von der anfragenden Person nähere Angaben erbitten. Bleiben Zweifel, so sollte verlangt werden, dass diese ihre Identität durch eine beglaubigte Unterschrift nachweist.

Soll eine Auskunft telefonisch erteilt werden, so ist zu Kontrollzwecken ein Rückruf bei der betroffenen Person nach vorheriger Prüfung der Telefonnummer erforderlich.

Auskunfteien können bei persönlicher Vorsprache nach § 4 Abs. 1 PAuswG grundsätzlich die Vorlage eines Personalausweises oder einer Kopie verlangen. Da zur Identifizierung aber Name, Anschrift und Geburtsdatum ausreichen, können Betroffene alle anderen Daten auf der Kopie schwärzen (LDI Nordrhein-Westfalen, Datenschutzbericht 2003, 78 f.).

Fazit: Wer schriftlich Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten verlangt, muss nur seinen Namen und seine Anschrift angeben. Seine Identität oder seinen Wohnort muss…

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Themen: Juristisches , Metaowl-watchblog , Datenschutz IM Privatsektor , Kopie , Zweifel

Erschienen 6. Oktober 2010 auf http://www.daten-speicherung.de.

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