Sekundärhaftung des Architekten, der nur bis zur Leistungsphase 8 beauftragt ist

OLG Hamm, Urteil vom 06.12.2005, Az: 21 U 66/05 Im vorliegenden Fall war der Architekt mit den Leistungsphasen 1-8 des § 15 HOAI beauftragt. In der Planungsphase entstand ein Fehler, der auch im Rahmen der Bauüberwachung nicht zu korrigieren war. Fertigstellung und Abnahme war im Jahr 1996. aufgrund eintretender Nässeschäden nimmt der Bauherr den Architekten im Jahre 2003 in Anspruch. Der Architekt beruft sich auf die Einrede der Verjährung, da Verjährung im Jahre 2001 eingetreten sei. Das OLG Hamm hat die Einrede der Verjährung nicht gelten lassen,

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Themen: Olg Hamm , Architekt , Sekundärhaftung Architekt
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 19. März 2006 auf http://www.heinicke.com.

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