Sekt statt Champagner
Einem Angeklagten wurde im Kanton Thurgau vorgeworfen, 500 grosse und 812 kleine Flaschen Sekts als weiterverkauft zu haben. Er habe auf die eingekauften Flaschen Etiketten
mit der Bezeichnung "Cuvée prestige, Champagne, Le Duc, Brut, Distribué par C. SA" geklebt und sie zum Preis von CHF 20.00 bis 28.00
(grosse Flaschen) bzw. CHF 14.00 bis 16.00 (kleine Flaschen) weiterverkauft. Dafür wurde er wegen gewerbsmässigen Betrugs und
gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Markenschutzgesetz (zusätzlich wegen mehrfacher ANAG-Widerhandlung) 16 Monaten Gefängnis
unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs verurteilt . Das Bundesgericht weist sowohl die Nichtigkeitsbeschwerde als auch die
staatsrechtliche Beschwerde ab (BGE 6P.140/2005 / 6S.445/2005 vom 06.04.2006), obwohl das vorinstanzliche Urteil nicht über alle
Zweifel erhaben zu sein scheint. Der Beschwerdeführer machte u.a. geltend, den Abnehmern sei kein Schaden entstanden, weil sie die
Flaschen ja als Champagner weiterverkauft haben. Dazu das Bundesgericht: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ändert am
Schadenseintritt nichts, dass die Abnehmer den erhaltenen
den Kunden des Nachtklubs als Champagner weiterverkauft haben dürften. Nach der Rechtsprechung genügt auch ein bloss vorübergehender
Schaden, wie das Obergericht zu Recht ausführt (E. 5) Der Beschwerdeführer rügte auch die Bestimmung der Schadenshöhe. Dazu das
Bundesgericht: Tatsächlich besteht diese nicht aus der Differenz zwischen dem erlangten Verkaufspreis und dem Einstandspreis, der für
wirklichen Champagner hätte bezahlt werden müssen. Massgeblich ist vielmehr die Differenz zwischen dem Verkaufspreis für Champagner
und jenem für Sekt. Trotzdem erscheint der von der Vorinstanz ermittelte Schaden im Ergebnis nicht bundesrechtswidrig. Sie nimmt an,
der Schaden bewege sich für die Abnehmer in der Grössenordnung von Fr. 10.-- pro Flasche und stützt sich dabei auch auf ihre eigene
Gerichtserfahrung. Angesichts der Preise, die der Beschwerdeführer für "Champagne Le Duc" verlangte (Fr. 20.-- bis Fr. 28.-- für die
grosse Flasche), ist dies nicht zu beanstanden. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den Sekt regelmässig
deutlich billiger anbot als den Champagner. Mangels exakter Angaben erscheint die Annahme gerechtfertigt, dass im fraglichen
Qualitätssegment gewöhnlicher Sekt in der Grössenordnung von etwa Fr. 10.-- pro grosse Flasche günstiger verkauft wird als
Champagner. Die Einwände, die in der staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Bestimmung der Einstandspreise erhoben werden, gehen
fehl, da diese für die Schadensbestimmung gar nicht ausschlaggebend sind (E. 5). Schliesslich sind noch die Erwägungen des
Bundesgerichts zur Strafzumessung widerzugeben: [Die Vorinstanz] bezeichnet die Deliktssumme als erheblich. Auch wenn sie sich nicht
genau beziffern lasse, so betrage sie doch mehr als Fr. 12'000.--. Wenn anschliessend noch angefügt wird, der Beschwerdeführer habe
mit Sicherheit noch mehr falsch etikettierte Sektflaschen abgesetzt, so kann der Eindruck entstehen, als solle er auch für nicht
nachgewiesene Taten bestraft werden. Wie bereits dargelegt wurde (E. 5 i.f.), handelt es sich beim Deliktsbetrag indessen nur um eine
sehr vorsichtige Schätzung. Der fragliche Satz lässt sich daher so verstehen, dass die Deliktssumme bei realistischer Betrachtung
durchaus auch höher angesetzt werden könnte. Von einer offensichtlich unzutreffenden Gewichtung dieses Strafzumessungsfaktors kann
unter den dargelegten Umständen nicht gesprochen werden (E. 7).
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