Seine Gegner kann man sich nicht aussuchen
am 14.04.2008 von Die herrschende Meinung
Diese Erfahrung musste nun auch einer der bekanntesten deutschen
TV-Entertainer und Komiker, Harald Schmidt, vor dem Landgericht München I
machen.
Unter dem Titel "Tod dem Satiriker" hatten die beiden Beklagten - nach der
Antragsschrift männlichen und weiblichen Geschlechts - über eBay
verschiedene Heftchen vertrieben, auf deren Titel jeweils Harald Schmidt
gezeichnet war, wie er sich eine Pistole an die Schläfe drückt. Der Inhalt
der Heftchen dürfte mit dem Oberbegriff "Nonsens" zusammengefasst werden
können. Schmidt fand das wenig amüsant und ließ diese Zeichnungen unter
Berufung auf sein Recht am eigenen Bild zunächst erfolgreich im Wege der
einstweiligen Verfügung verbieten.
Die Münchener Richter hoben nach der Verhandlung über den Widerspruch die
seinerzeit erlassene Verfügung teilweise wieder auf - und zwar insoweit,
als sie sich gegen den männlichen eBay-Verkäufer richtete. Dieser konnte
die Richter nämlich davon überzeugen, dass er gar nicht prozessfähig ist -
er stehe unter Betreuung und könne deshalb für den Unfug, den er treibt,
nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Sehr fraglich ist aber, ob das gegen die weibliche Antragsgegnerin
fortbestehende Verbot für den eBay-Verkäufer von irgendeinem Nutzen sein
kann: Wenn …
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