Seine Emails sollte man lesen ...

Vor einem allzu sorglosen Umgang mit seinem Email-Account sei gewarnt. Eingehende Emails sollte man durchaus lesen. Die Rechtsprechung geht zunehmend davon aus, dass es eine Zugangsvereitelung darstellt, wenn man seinen Email-Account nicht öffnet oder seine Emails nicht abruft. So entschied das OLG Düsseldorf (Urt. vom 26.3.2009, Az: I-7 U 28/08) in einem maklerrechtlichen Fall: Auch ein per Email übersandtes Exposé kann konkludenten Maklervertrag auslösen! Wer einem Immobilienmakler seine Email-Adresse nennt, muss damit rechnen, dass der Makler diese auch zur Übersendung von Exposés und anderen Mitteilungen nutzen wird. In zu entscheidenden Fall hatte der Makler sowohl ein Exposé als auch zwei Terminbestätigungen per Email an seinen Kunden gesandt. Dieser hatte die Termine ohne Vorank…

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Themen: Maklerrecht

Erschienen 20. April 2010 auf http://ramydlak.blogspot.com.

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