BGH: Sedlmayer und keine Ende
IP|Notiz | 11. Februar 2010 — Der Bundesgerichtshof hat es für zulässig erachtet, dass Spiegel Online im Internet ein Dossier mit Altmeldungen über den Mord …
Der Bundesgerichtshof hält es nach einer neuen Entscheidung (Urteile vom 9. Februar 2010 – VI ZR 243/08 und VI ZR 244/08) für zulässig, daß Spiegel Online im Internet ein Dossier mit Altmeldungen über den Mord an Walter Sedlmayr zum Abruf bereitgehalten hat, in denen der Name der Verurteilten genannt wurde und kontextbezogene Bilder der Verurteilten enthalten waren.
Die beiden Kläger wurden im Jahr 1993 wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt und im Sommer 2007 bzw. Januar 2008 auf Bewährung entlassen. Die Beklagte betreibt das Internetportal www.spiegel.de. Dort gab es ein “Dossiers” unter dem Titel “Walter Sedlmayr Mord mit dem Hammer” mit einer Zusammenstellung von fünf älteren Veröffentlichungen aus der Druckausgabe des Nachrichtenmagazins “Der Spiegel” zum damals kostenpflichtigen Abruf. In mehreren dieser Meldungen waren die Kläger als wegen Mordes an Walter Sedlmayr Angeklagte bzw. Verurteilte namentlich bezeichnet. Die Veröffentlichungen vom 21. September und 30. November 1992, in denen über die Anklageerhebung bzw. den Beginn der Hauptverhandlung berichtet wurde, enthielten Fotos der Kläger.
Die Klagen hatte vor dem Landgericht und dem HOLG Hamburg -wie viele andere Parallelfälle auch- zunächst Erfolg. Auf die Revision des “Spiegel” hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Zwar wird mit dem Bereithalten der die Kläger identifizierenden Meldungen zum Abruf im Internet auch nach Auffassung des BGH in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Täter eingegriffen. Der Eingriff sei aber nicht rechtswidrig, da in der Abwägung das Schutzinteresse der Kläger hinter dem vom Spiegel verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten hat. Das beanstandete Dossier beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht der Kläger einschließlich ihres Resozialisierungsinteresses unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht in erheblicher Weise. Es ist insbesondere nicht geeignet, die Kläger “ewig an den Pranger” zu stellen oder in einer Weise “an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren”, die sie als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte. Die in ihm zusammengefassten Meldungen enthalten sachbezogene, wahrheitsgemäße Aussagen über ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches öffentliches Aufsehen erregt hatte. Angesichts der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der Öffentlichkeit erregt hatte, und des Umstands, daß sich die Verurteilten noch im Jahr 2004 um die Aufhebung ihrer Verurteilung bemüht hatten, waren die Meldungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung zulässig. Hieran hat sich trotz der zwischenzeitlich erfolgten Entlassung der Kläger aus d…
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. Februar 2010 auf http://sewoma.de/berlinblawg.
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