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Sedisvakanz

am 03.04.2005 von Jurabilis

Vollmachten des Kardinalskollegiums während der Vakanz des Apostolischen Stuhles

1. Während der Vakanz des Apostolischen Stuhles hat das Kardinalskollegium keinerlei Vollmacht oder Jurisdiktion bezüglich jener Fragen, die dem Papst zu Lebzeiten oder während der Ausübung der Aufgaben seines Amtes zustehen; diese Fragen müssen alle ausschließlich dem künftigen Papst vorbehalten bleiben. Deshalb erkläre ich jede Handlung für ungültig und nichtig, die das Kardinalskollegium in Ausübung der dem Papst zu seinen Lebzeiten oder während der Zeit der Ausübung seines Amtes zustehenden Vollmacht oder Jurisdiktion vornehmen zu müssen glaubte, es sei denn, sie befinden sich innerhalb der in dieser Konstitution ausdrücklich genannten Grenzen.

2. Während der Vakanz des Apostolischen Stuhles ist die Leitung der Kirche dem Kardinalskollegium anvertraut, aber nur zur Erledigung der ordentlichen Angelegenheiten oder für jene Fragen, die keinen Aufschuß (vgl. Nr. 6) dulden, sowie für die Vorbereitung alles dessen, was zur Wahl des neuen Papstes erforderlich ist. Diese Aufgabe muß innerhalb der von dieser Konstitution vorgesehenen Modalitäten und Grenzen erledigt werden: deshalb müssen jene Angelegenheiten absolut ausgeschlossen werden, die — sei es per Gesetz oder aufgrund der Praxis — entweder in der Vollmacht des Papstes allein liegen oder die Normen für die Wahl des neuen Papstes gemäb den Anordnungen der vorliegenden Konstitution betreffen.

3. Außerdem bestimme ich, dab das Kardinalskollegium in keiner Weise über die Rechte des Apostolischen Stuhles und der Römischen Kirche verfügen kann; und noch weniger darf es von diesen Rechten direkt oder indirekt etwas preisgeben, selbst wenn es dabei um die Beilegung von Streitigkeiten geht oder um die Ahndung von …

Das Recht der Papstwahl

Obiter Dictum / Die Zeiten für Kirchenrechtler sind gut, wie Alexander in einem Kommentar bereits feststellte. Aus diesem Grunde werde ich hier in den kommenden Tagen einen Aufsatz veröffentlichen, den ich vor einiger Zeit über das Verfassungsrecht der katholisch…

Johannes Paul II. verstorben

Obiter Dictum / Am gestrigen Abend verstarb Papst Johannes Paul II. im Alter von 84 Jahren im Vatikan. Der Papst ist die höchste Autorität der katholischen Kirche. Er ist zugleich der höchste Gesetzgeber, Regierungschef und oberster Richter der Kirche. Außerdem…

Recht der Kirche

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Konklave

Lichtenrader Notizen / Konklave: Das katholische Kirchenrecht bezeichnet mit dem Begriff Konklave (lat. „con clave“ – mit Schlüssel) a) sowohl den abgeschlossenen Ort selbst, in dem sich die Kardinäle zur Wahleines neuen Papstes versammeln, als auch b) die Versamm…

Papstrücktritt im Kirchenrecht

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Alexander Hartmann

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