Scout und der Markenkampf bei eBay
Der namhafte Hersteller von Schulranzen der Scout® hatte
in der Vergangenheit vor dem (LG)
mit vom 14. März 2008 – AZ: 7 O 263/07 - ein Verbot erwirkt, wonach es Händlern verboten
wurde, auf der Internethandelsplattform eBay mit Schulranzen der Marke Scout® zu handeln. Dazu führte das LG Mannheim aus:
1. Richtet der Hersteller von hochpreisigen Schulranzen, die er als Markenware vertreibt, ein selektives Vertriebssystem ein, in dem
er seinen Fachhändlern vorschreibt, ein stationäres Einzelhandelsgeschäfts mit dem Ambiente eines Fachgeschäfts zu unterhalten,
sämtliche Markenprodukte einschließlich von Ergänzungswaren zu bevorraten und anzubieten, kompetentes Fachpersonal einzusetzen und
das Geschäft während der ortsüblichen Ladenöffnungszeiten geöffnet zu halten, so bedeutet die zusätzliche Verpflichtung, im nur über einen diesen Anforderungen entsprechenden
eigenen Internetshop und nicht über Auktionsplattformen zu vertreiben, keinen Verstoß gegen § 1 GWB, weil sich diese Bedingungen für
den Internetvertrieb auf das zur Gewährleistung eines qualitätsangemessenen Vertriebs Erforderliche beschränken.
2. Auch wenn der Hersteller Normadressat ist und der Abnehmer von ihm sortimentsbedingt abhängig ist, liegt in diesem Fall kein
Verstoß gegen §§ 19, 20 GWB vor, weil die Abwägung aller Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs
gerichteten Zielsetzung des Gesetzes ergibt, dass die darin liegende Behinderung nicht unbillig ist.
Andere Markenhersteller verbieten den Abnehmern ihrer Markenware schon seit längerer Zeit, z.B. die Markenware bei eBay oder
teilweise sogar überhaupt im Internet anzubieten.
Das LG hat mit Urteil vom 21. April 2009 – AZ: 16 O
729/07 – genau andersherum und zugunsten der Händler entschieden, dass der Markenhersteller von Scout-Schulranzen es seinen Händlern
nicht verbieten könne, bei eBay anzubieten.
Bereits mit Urteil vom 24. Juli 2007 – AZ: 16 O 412/07 Kart. „Scout und 4You" - hatte das Landgericht Berlin entschieden, dass es
unzulässig sei, wenn der Markenhersteller
die Belieferung entsprechend den Bestellungen des Antragstellers mit von der Antragsgegnerin hergestellten Produkten, insbesondere
solche der nnn und nn , davon abhängig zu machen, dass
der Antragsteller die Ware nicht über eBay oder gleichartige Auktionsplattformen anbietet und verkauft.
Das Gericht hat vorliegend dem in § 24 MarkenG geregelten Erschöpfungsgrundsatz mehr Bedeutung zugemessen als dem in § 1 Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelten selektiven Vertriebssystem. Im o.a. Urteil des LG Mannheim sind die Voraussetzungen eines
zulässigen, selektiven Vertriebssystem ausgeführt:
“Solche Einschränkungen für einen selektiven Vertrieb sind dann keine Wettbewerbsbeschränkung i.S. des § 1 GWB, w…
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