Scoring-Änderungen im BDSG verwässert
am 30.07.2008 von http://www.datenschutzbeauftragter-online.de
Es war irgendwie klar, dass ein Gesetzesentwurf, der im großen und ganzen Zustimmung von Datenschützern findet, so nicht durchgehen kann. Unsere Bundesregierung hat daher noch schnell den Entwurf (hier als PDF Datei) mit den Änderungen im BDSG verändert und will damit die Türen öffnen, um Wohnort-Daten in das Scoring legal einfließen zu lassen. Dazu wird in den neuen §28b BDSG eine Nummer 3 eingefügt, die besagt:
[…] darf ein Wahrscheinlichkeits-wert für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Betroffenen erhoben oder ver-wendet werden, wenn […]
3. im Falle der Nutzung von Anschriftendaten der Betroffene vor Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts über die vorgesehene Nutzung dieser Daten unterrichtet worden ist; die Unterrichtung ist zu dokumentieren.“
Interessant dazu die Ausführungen in der Begründung:
Aufgrund der in der Öffentlichkeit diskutierten Bedeutung von Anschriftendaten hin-sichtlich der Bewertung der Bonität der Betroffenen wird eine Unterrichtungspflicht der verantwortlichen Stelle gegenüber dem Betroffenen bei Nutzung dieser Daten in Scoringverfahren eingeführt, sofern der durch dieses Verfahren berechnete Score-wert für eine Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen verwendet wird (§ 28b Nr. 3). Da-durch soll zusätzliche Transparenz geschaffen werden. […]
Wegen der in der Öffentlichkeit diskutierten Bedeutung der Nutzung von Anschriften-daten wird zudem eine Pflicht, den Betroffenen vor der geplanten Nutzung von An-schriftendaten hierüber zu informieren, eingeführt, um zusätzliche Transparenz zu schaffen (Nummer 3). Die Unterrichtung kann in der Praxis über Allgemeine Ge-schäftsbedingungen erfolgen.
Das Problem ist nur, dass hier nicht einfach eine Pflicht zur Belehrung eingeführt wird, sondern dass die Verwendung insgesamt überhaupt mal erst legitimiert wird. Als blanken Hohn mag ich …
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