Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 5. Februar 2010 — Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über eine Klage von Schwiegereltern zu bef…
Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen
Der u.a. für Familienrecht zuständige XII. Senat des Bundesgerichtshofes hatte über eine Klage von Schwiegereltern zu befinden, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag zugewandt hatten und diesen nach Scheitern der Ehe zurückverlangten. Nach dem Urlteil des XII. Zivilsenates ist eine Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen möglich.
Sachverhalt:
Die Tochter der Kläger und der Beklagte lebten seit 1990 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Im Jahr 1996 –als die Eheschließung bereits geplant war- ersteigerte der Schwiegersohn in spe eine Eigentumswohnung. Die Kläger überwiesen ihm einen Geldbetrag in Höhe von 58.000,- DM. Von diesem Geldbetrag bezahlte der Beklagte die Immobilie, in welche der Beklagte mit der Tochter der Kläger und dem gemeinsamen Kind einzog. Im Jahr 1997 schlossen sie die Ehe, aus der ein zweites Kind hervorging. Im Jahr 2002 erfolgte die Trennung. Im Scheidungsverfahren wurde im Jahr 2004 der Zugewinn ausgeschlossen. Die Ehe ist inzwischen rechtskräftig geschieden. Die Wohnung steht noch immer im Alleineigentum des Beklagten.
Die Kläger verlangen nunmehr die Rückzahlung der überwiesenen 58.000,- DM.
Bisherige Rechtsprechung
Wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres eigenen Kindes Vermögensgegenstände zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens und mit Rücksicht auf die Ehe zuwandten, kam nach bisheriger Auffassung der Rechtsprechung ein Rechtsverhältnis eigener Art zustande, das vergleichbar war mit einer ehebezogenen „unbenannten Zuwendung“. Die Zuwendung konnten die Schwiegereltern grundsätzlich nicht zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten.
Änderung der Rechtsprechung durch Entscheidung des BGH
Diese Rechtsprechung hat der BGH aufgegeben. Vielmehr sind derartige schwiegerelterliche Zuwendungen als Schenkungen zu qualifizieren. Denn wenn Schwiegereltern einen Vermögensgegenstand auf ein Schwiegerkind übertragen, geschieht dies regelmäßig in dem Bewusstsein, an dem Gegenstand künftig nicht mehr selbst zu partizipieren.
Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Scheitert die Ehe so fällt die Geschäftsgrundlage weg und es…
» Vollständiger ArtikelErschienen 11. März 2010 auf http://blog.w-rus.de.
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