Schwerpunktschule für behinderte Kinder

Behinderte Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz auf der Grundlage des rheinland-pfälzischen Schulgsesetzes der für sie zuständigen Schwerpunktschule zur Teilnahme an einem integrativen Unterricht zugewiesen werden, sofern ihnen der Besuch dieser Schule zumutbar ist. Ein Anspruch auf Zuweisung an die örtliche Grundschule besteht grundsätzlich nicht.

In dem jetzt vom OVG Koblenz entschiedenen Fall leidet die im Jahre 2002 geborene Klägerin unter dem Down-Syndrom. Ausweislich eines sonderpädagogischen Gutachtens besteht für sie ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Schwerpunkt ganzheitliche Entwicklung. Deshalb wurde die Klägerin von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion einer Grundschule zugewiesen, an der als Schwerpunktschule behinderte und nicht behinderte Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden und die ca. 20 km vom Wohnort der Schülerin entfernt ist. Hiermit ist die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, nicht einverstanden; sie möchte die Grundschule in ihrem Heimatort besuchen. Die hierauf gerichtete Klage wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung:

Nach dem rheinland-pfälzischen Schulgesetz sollten behinderte und nicht behinderte Schülerinnen und Schüler im Rahmen des sächlich, räumlich, personell und organisatorisch Möglichen gemeinsam unterrichtet werden. Dementsprechend habe das Land seit dem Schuljahr 2001/2002 Schwerpunktschulen als Angebot einer integrativen Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf geschaffen. Diese Schulen verfügten über eine zusätzliche Ausstattung mit Förderschullehrern und Pädagogischen Fachkräften. Damit sei - ergänzend zum integrativen Unterricht - u.a. gewährleistet, dass sich pro Schultag eine pädagogische Fachkraft für die Dauer von 1,5 Stunden ausschließlich der Klägerin widme. Diese Förderung könne nur an einer Schwerpunktschule geleistet werden, an welcher der zielgerichtete Einsatz zusätzlicher Förderschulkräfte und pädagogischer Fachkräfte konzentriert werde. An der Grundschule im Heimatort der Klägerin sei dies nicht möglich. Der Besuch der Schwerpunktschule sei der Klägerin trotz der Entfernung von ihrem Wohnort auch zuzumuten. Dies belege b…

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Themen: Ovg Koblenz , Schwerbehinderung , Sonderschule , Behinderten Schule Koblenz

Erschienen 27. Mai 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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