Schwerer Raub: Verwendung einer Waffe

Setzt der Täter, vom Opfer wahrgenommen, nach Vollendung, aber noch vor Beendigung der Raubtat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug mit dem Ziel weiterer Wegnahme ein, so genügt dies für ein Verwenden „bei der Tat“ im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch dann, wenn die angestrebte weitere Wegnahme nicht vollendet wird.

Diesen Leitsatz hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25. Februar 2010 in dem Verfahren 5 StR 542/09 aufgestellt und seine Entscheidung u.a. wie folgt begründet:

[§ 250 II Nr. 1 StGB] verlangt eine Verwendung des gefährlichen Werkzeugs „bei der Tat“. Es entspricht dabei ständiger Rechtsprechung, dass eine Verwirklichung der Qualifikationstatbestände des § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3a StGB auch noch in der Phase zwischen der – hier gegebenen [...] – Vollendung und der Beendigung der Raubtat möglich ist [...]. Allerdings muss das den Qualifikationstatbestand erfüllende Handeln noch von Zueignungsabsicht (in Fällen der räuberischen Erpressung von Bereicherungsabsicht) getragen sein, was auch dann anzunehmen ist, wenn es auf Beutesicherung abzielt [...]. Gleiches gilt, wenn der Täter – wie hier – im Rahmen eines noch nicht abgeschlossenen einheitlichen Tatgeschehens zur Intensivierung seiner Drohung und zugleich seines Angriffs auf die von §§ 249 ff. StGB mitgeschützten Vermögensrechte ein gegebenenfalls von ihm zuvor nur mitgeführtes gefährliches Werkzeug tatsächlich einsetzt und damit den Qualifikationstatbestand vollständig erfüllt [...]. Dann sind – ungeach- tet einer weiteren vollendeten W…

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Themen: Bgh , Waffe , § 250 Stgb , Raub , Verwendung

Erschienen 19. März 2010 auf http://www.sokolowski.org/.

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