Schwere räuberische Erpressung mit einer Spielzeugpistole
schwere räuberische / Freiheitsstrafe /
/ / / Drohung BGH, Beschluss vom 11.05.2011, Az.: 2 StR 618/10
Das Landgericht Kassel hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung nach § 255 i.V.m. § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB in zwei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung angeordnet.
Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Nach den Feststellungen des Landgerichts überfiel der
Angeklagte am 12. April 2010 eine Sparkasse, nachdem er für die Tatausführung unmittelbar zuvor aus der Auslage eines Drogeriemarktes
eine Wasserpistole entnommen hatte. Die grellbunte Spielzeugpistole, die auch in ihrer Form einer echten Waffe nicht ähnelte, verbarg
er in seiner Jackentasche. Nach Betreten der Sparkasse begab sich der Angeklagte zu dem und erklärte ihm, dass es sich um einen Banküberfall handele und er so
schnell wie möglich so viel Geld wie möglich haben wolle.
Zugleich deutete er an, mit einer Schusswaffe bewaffnet zu sein, indem er seine Hand in die Jackentasche steckte und mit der darin
befindlichen Wasserpistole eine zielende Bewegung machte. Der Filialleiter, der den in der Jackentasche verborgenen Gegenstand nicht
sehen konnte, aber befürchtete, dass es sich um eine echte Waffe handelte, ging mit ihm zum Kassenraum. Dort befanden sich zwei
weitere Bankangestellte, die in dem Angeklagten den Täter wiedererkannten, der sie bei einem früheren Überfall im Vorjahr bereits mit
einer echt aussehenden Pistole bedroht hatte. Sie sahen, dass der Angeklagte mit einem in seiner Jackentasche verborgenen Gegenstand
drohte, und gingen davon aus, dass er eine echte Schusswaffe mit sich führe. Daraufhin erhielt der Angeklagte Bargeld in Höhe von
2.490 € ausgehändigt.
Dazu der BGH:
„Diese rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen lediglich einen Schuldspruch wegen – einfacher – räuberischer Erpressung (§
255 i.V.m. § 249 Abs. 1 StGB). Ihnen ist zu entnehmen, dass der Angeklagte den Bankangestellten konkludent drohte, von einer
Schusswaffe Gebrauch zu machen, falls sie sich seiner Forderung nach Herausgabe von Geld widersetzen sollten. Damit hat der
Angeklagte die Voraussetzungen der räuberischen Erpressung erfüllt. Für die Tatbestandserfüllung ist unerheblich, ob der Täter die
Ausführung seiner beabsichtigt oder ob sie für ihn
überhaupt realisierbar ist, solange er nur will, dass die Bedrohten – wie hier – die Ausführung der Drohung für möglich halten (BGHSt
23, 294, 295 f.; BGH, NStZ 1997, 184). Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei der von dem Angeklagten
verwendeten Wasserpistole indes um kein “Werkzeug oder Mittel” im Sinne der Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB, um den
Widerstand einer anderen Person durch Drohung mit …
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