Schwere körperliche Mißhandlung

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 15.09.2010 in dem Verfahren 2 StR 395/10 mit dem Begriff der schweren körperlichen Mißhandlung befasst und folgendes ausgeführt:

Der Gesetzgeber des 6. Strafrechtsreformgesetzes hat den Begriff der schweren körperlichen Misshandlung nach § 250 Abs. 3 Buchst. a StGB aus § 176a Abs. 4 Nr. 1 StGB (§ 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB aF) übernommen (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 32, 45), auf den zur Auslegung des Begriffes zurückgegriffen werden kann (vgl. Eser/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. § 250 Rn. 33; Sander in MünchKomm, StGB, 2003, § 250 Rn. 65; einschränkend Vogel in LK StGB, 12. Aufl., § 250 Rn. 39). Danach ist zur Annahme einer schweren körperlichen Misshandlung nicht der Eintritt einer schweren Folge im Sinne von § 226 StGB oder einer schweren Gesundheitsschädigung im Sinne von § 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB erforderlich. Es ist jedoch vorauszusetzen, dass die körperliche Integrität des Opfers entweder mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder aber in einer Weise, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist, beeinträchtigt wird (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 175; Eser/Bosch aaO; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 250 Rn. 26; NK/Kindhäuser, StGB, 2010, § 250 Rn. 23; von Heintschel-Heinegg/Wittig, StGB, 2010, § 250 Rn. 11…

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Themen: Bgh , Stgb , § 239 Stgb , Bundesgerichtshof , Landgericht , Vogel , Bosch , Mißhandlung , § 226 Stgb , Schwere Körperliche Mißhandlung

Erschienen 10. November 2010 auf http://www.sokolowski.org/.

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Urteil des 2. Strafsenats vom 15.9.2010 - 2 StR 395/10 -