Impfstudien: Opferversorgung bei Impfstudien
Rechtslupe | 24. April 2009 — Wer durch eine Schutzimpfung, die von der zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in deren Bereich vorgenommen wurde…
Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz besteht nicht nur, wenn die gesundheitliche Schädigung ursächlich auf die Impfung zurückgeführt werden kann, sondern es genügt bereits die Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs. Spricht die schwere geistige und körperliche Behinderung, die einige Wochen nach einer Impfung eingetreten ist, mit großer Wahrscheinlichkeit deutlich eher für eine genetische Ursache, so fehlt der Ursachenzusammenhang für den Leistungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz.
So die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts in dem hier vorliegenden Fall einer Klägerin, bei der einige Wochen nach ihrer letzten Impfung erstmals eine Entwicklungsverzögerung festgestellt worden ist. Heute ist die Klägerin körperlich und geistig schwer behindert und pflegebedürftig. Sie war in ihrem ersten Lebensjahr wiederholt mit einem zugelassenen 6-fach-Kombinationsimpfstoff geimpft worden. Diese Impfungen entsprachen der in Schleswig-Holstein geltenden öffentlichen Empfehlung. Darüber hinaus war die Klägerin im Rahmen einer Impfstudie auch mit einem Versuchspräparat gegen Meningokokken, die eine Hirnhautentzündung auslösen können, geimpft worden. Eine Klage auf Leistungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz ist vom Sozialgericht bereits abgewiesen worden. Die Klägerin hat darauf Berufung eingelegt.
Nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts besteht kein Anspruch auf Leistung. Der geltend gemachte Anspruch auf Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz setzt u.a. voraus, dass die gesundheitliche Schädigung ursächlich auf die Impfung zurückgeführt werden kann. Der Schwierigkeit, einen solchen Zusammenhang zu beweisen, wird u.a. dadurch Rechnung getragen, dass bereits die Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs genügt. Um die Frage zu klären, ob wenigstens diese Wahrscheinlichkeit gegeben ist, hat das Landessozialgericht umfangreich ermittelt, Unterlagen der behandelnden Ärzte und Krankenhäuser beigezogen und ein medizinisches Guta…
» Vollständiger ArtikelErschienen 13. April 2012 auf http://www.rechtslupe.de.
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