Schwerbehindertenvertretungen und die Besetzung von Führungsstellen

Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören, § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Wird eine Führungsposition besetzt, muss die Schwerbehindertenvertretung nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aber nur dann am Besetzungsverfahren beteiligt werden, wenn die Aufgabe besondere schwerbehindertenspezifische Führungsanforderungen stellt. Das kann etwa der Fall sein, wenn es zu den Aufgaben der Führungskraft gehört, Arbeitsplätze behinderungsgerecht zu gestalten.

Hintergrund dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts war ein Streit im Landschaftsverband Rhenland: Die Schwerbehindertenvertretung des Kultur- und Umweltdezernats des Landschaftsverbands Rheinland möchte immer dann an der Besetzung einer Leitungsstelle beteiligt werden, wenn der Führungsfunktion mindestens ein schwerbehinderter Mensch zugeordnet ist.

Dieser Feststellungsantrag der Schwerbehindertenvertretung hatte jedoch vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung bestehen nur, wenn die Angelegenheit schwerbehinderte Menschen in ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Stellung in anderer Weise berührt als nicht behinderte Arbeitnehmer. Wirkt sich die Maßnahme – wie hier die Besetzung der Führungsposition – in gleicher Weise auf schwerbehinderte und nicht behinderte Arbeitnehmer aus, besteht dagegen kein Unterrichtungs- und Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung.

Bunde…

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Themen: Sgb , Personalvertretungsrecht , Schwerbehindertenvertretung
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 18. August 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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