Schwerbehindertenausweis reicht als Nachweis für Gebührenbefreiung

Eine Universität - im konkreten Fall in Heidelberg - kann nicht verlangen, dass ein schwerbehinderter Student mit einem Grad der Behinderung von “60″ für die Befreiung von der Studiengebühr zusätzlich zum Schwerbehindertenausweis ein fachärztliches Attest vorlegt, aus dem hervorgeht, “wie sich die Behinderung konkret auf das Studium auswirkt”. (Az.: 7 K 1409/07)

Die Vorlage des Ausweises reiche aus, so das Verwaltungsgericht Karlsruhe. Der Gesetzgeber habe diese Nachweiserleichterung für die Bearbeitung der Befreiungsanträge gewollt, um das Massenverfahren einfach zu gestalten. Außerdem dürfe niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Müsse der Student jedoch auf eigene Kosten ein aufwendiges Attest eine…

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Themen: Rechtsprechung (d) , Heidelberg , Schwerbehindertenrecht

Erschienen 5. Juni 2009 auf http://log.handakte.de/.

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