Schwerbehinderten reicht als Ausweis für Gebührenbefreiung
Eine Universität - im konkreten Fall in -
kann nicht verlangen, dass ein schwerbehinderter Student mit einem Grad der Behinderung von “60″ für die Befreiung von der
Studiengebühr zusätzlich zum Schwerbehindertenausweis ein fachärztliches Attest vorlegt, aus dem hervorgeht, “wie sich die
Behinderung konkret auf das Studium auswirkt”. (Az.: 7 K 1409/07)
Die Vorlage des Ausweises reiche aus, so das Verwaltungsgericht Karlsruhe. Der Gesetzgeber habe diese Nachweiserleichterung für die
Bearbeitung der Befreiungsanträge gewollt, um das Massenverfahren einfach zu gestalten. Außerdem dürfe niemand wegen seiner
Behinderung benachteiligt werden.
Müsse der Student jedoch auf eigene Kosten ein aufwendiges Attest eines Facharztes anfertigen lassen, so könne er “faktisch davon
abgehalten werden, eine Befreiung zu beantragen”.
Quelle: Ärztezeitung vom 05.06.2009
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