Schwerbehinderte brauchen keine Überstunden - Mehrarbeit zu leisten
so das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 21. November 2006 - 9 AZR 176/06).
Schwerbehinderte Beschäftigte sind auf ihr Verlangen hin von Mehrarbeit freizustellen. Mehrarbeit ist jede über 8 Stunden hinaus gehende werktägliche Arbeitszeit.
Die mit einem Grad der Behinderung von 60 (GdB) schwerbehinderte Klägerin, die bei der Caritas beschäftigt war, hat nach § 124 SGB IX Anspruch gegen die Arbeitgeberin, von Mehrarbeit freigestellt zu werden. Als Mehrarbeit gilt dabei jede Arbeit, die über die normale gesetzliche Arbeitszeit nach § 3 Satz 1 ArbZG, das heißt über werktäglich 8 Stunden einschließlich der Bereitschaftsdienste, hinausgeht.
Regelungen in den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR), welche die schwerbehinderte Klägerin verpflichten, über diese nor…
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Erschienen 23. November 2006 auf http://blog.juracity.de.
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