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Schweizer Journalisten kommen vors Militärgericht

am 14.02.2007 von Sartorienfelder

Vor einem Jahr brachten drei Schweizer Journalisten ein klassifiziertes Dokument des Militärgeheimdienstes (SND) an die Öffentlichkeit, in dem die Existenz von “Verhörzentren” des CIA in einigen europäischen Staaten indirekt bestätigt worden sein sollen. Nach einem Jahr Ermittlungszeit, in der auch mehrere Verdächtige als mögliche undichte Stellen im Geheimdienst in Untersuchungshaft genommen wurden, ereilt die Journalisten die Konsequenz: Eine Anklage wegen “Verletzung militärischer Geheimnisse”, und zwar nicht nach Art. 329 des schweizerischen StGB, sondern wegen des gleich lautenden Delikts nach Art. 106 Abs. 1 des Militarstrafgesetzes.

Auch wenn die Journalisten keine Soldaten sind, ist das Militärstrafrecht ausnahmsweise trotzdem auf sie anwendbar, da Art.3 Nr. 7 des Militärstrafgesetzes dies besonders anordnet. Dabei handelt es sich - anders, als es die etwas reißerische Überschrift in Spiegel Online vermuten läßt - jedoch nicht um eine besondere Form des Landesverrats.

Das deutsche Wehrstrafgesetz (WStG) kennt eine solche Konstruktion übrigens nicht - nach § 1 Abs. 1 WStG gilt es nur für Straftaten, die Soldaten der Bundeswehr anordnet. Nur Teilnahmehandlungen (also Anstiftung und Beihillfe) für Delikte nach dem WStG sind auch Nicht-Soldaten möglich. Straftaten gegen die Landesverteidigung finden sich darum im deutschen StGB (§§ 109 ff.; einige andere Delikte, die in eine ähnliche Richtung gehen, in den §§ 94 ff. StGB.

Soweit also nichts allzu außergewöhnliches - wäre da nicht der Umstand, daß der Prozeß nicht vor einem “normalen” Strafgericht stattfindet, sondern vor einem Militärgericht. Und dies obendrein, wie das Departement für Verteidigung mitteilt - voraussichtlich unter Ausschluß der Öffentlichkeit. Im Gegensatz zu …

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Uwe Tetzlaff

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