Schweizer Bundestrojaner auf deutschen Umwegen

Vor einigen Tagen veröffentlichte der deutsche Chaos Computer Club (CCC) seine Bundestrojaner-Analyse. In der Folge wurde erstmals offiziell bekannt, dass auch Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz Schadsoftware (Malware) zu Überwachungszwecken einsetzen – obwohl die Verwendung solcher Staatstrojaner politisch höchst umstritten ist und gar keine Rechtsgrundlage für die Trojaner-Verwendung besteht. Eine solche schweizerische Rechtsgrundlage halten die Strafverfolgungsbehörden offensichtlich aber gar nicht für notwendig, wie Recherchen der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) zeigen (mit Hervorhebung durch mich):

Die Digitask GmbH in Hessen hat vom Januar bis im April 2008 im Auftrag der Bundesanwaltschaft und der Bundeskriminalpolizei gearbeitet. […] Digitask [stellte] ein Mietgerät mit Spezialsoftware zur Verfügung. Dafür stellte die Gesellschaft 26’000 Euro in Rechnung. Aus den Verfahrensakten […] sei diese Rechnung mitsamt den Angaben zum Mietgerät entfernt worden, sagt […] Anwalt Marcel Bosonnet. Die Dokumente seien in einem verschlossenen Kuvert mit dem Hinweis «darf nur vom Richter geöffnet werden» im Tresor der Bundesanwaltschaft deponiert worden. […] Die Bundesanwaltschaft habe sich bei einer früheren Anfrage zur Rechtmässigkeit der Methode auf den Standpunkt gestellt, dass nicht die gesetzlichen Grundlagen in der Schweiz massgebend seien […]. Gemäss Bosonnets Darstellung haben die Ermittler in ihrem Rechtshilfegesuch an die zuständigen deutschen Behörden argumentiert, dass es in diesem Fall die in der Schweiz verlangte Bewilligung nicht brauche, weil die Software vom Ausland aus eingesetzt werde.

Die Strafverfolgungsbehörden auf Bundesebene fühlen sich demnach nicht an die schweizerische Rechtsordnung gebunden und bewegen sich damit ohne Zweifel ausserhalb des Legalitätsprinzips.

Bundestrojaner im Kanton Zürich

Gemäss NZZ liessen sich auch im Kanton Zürich in mindestens zwei Fällen weder Strafverfolgungsbehörden noch Richter («Richtervorbehalt») von der fehlenden Rechtsgrundlage zur Trojaner-Verwendung abhalten:

Die Überwachungssoftware gelangte zudem auch auf Kantonsebene zum Einsatz. Mindestens in einem Fall wurde ein Trojaner im Kanton Zürich verwendet, wie Martin Bürgisser von der Oberstaatsanwaltschaft sagt. […] Die technischen Massnahmen zur Überwachung wurden damals durch die Anklagekammer des Zürcher Obergerichts genehmigt, wie Marcel Strebel, der Informationschef der Kantonspolizei, erklärt. Bis Ende 2010 bewilligte das Obergericht den Einsatz der Überwachungssoftware, seit Anfang dieses Jahres ist das Zwangsmassnahmengericht dafür verantwortlich.

Wie eine gut informierte Quelle gegenüber der NZZ sagte, kam die Überwachungssoftware im Kanton Zürich seit 2006 jedoch noch in einem weiteren Fall zum Einsatz, und zwar zur Überwachung von Gesprächen via die Telefonsoftware Skype. Dazu wu…

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Rechtsgebiet: Grundrecht

Erschienen 15. Oktober 2011 auf http://www.steigerlegal.ch.

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SR 312.0 Art. 280 Zweck des Einsatzes (Schweizerische Strafprozessordnung)
«Staatstrojaner» im Fall Stauffacher eingesetzt (Politik, Schweiz, NZZ Online)

Mit einer Spezialsoftware sind Anfang 2008 die Mails von Andrea Stauffacher und einer weiteren Zürcher Linksaktivistin überwacht worden. Den Auftrag der Bundesanwaltschaft hatte die umstrittene deutsche Firma Digitask ausgeführt.


Datei:Bundestrojaner.jpg – Wikipedia
Die Schweiz und die Staatstrojaner | strafprozess.ch

Die Diskussion um den Bundestrojaner oder Staatstrojaner wird nun auch in der Schweiz heftig geführt (swissblawg, RA Martin Steiger, NZZ, TA, Piratenpartei


File:Bundestrojaner.jpg - Wikimedia Commons