Schweiz-USA: Auslieferung eigener Staatsangehöriger?
Richard O’Dwyer ist Brite und wurde in den USA wegen mutmasslicher Urheberrechtsverletzungen angeklagt. Nun droht ihm als britischer
die in die USA – aus Grossbritannien, weil offensichtlich ein
Auslieferungsabkommen mit den USA besteht.
Grundsatz: Keine zwischenstaatliche Auslieferung
Für Schweizer Staatsangehörige – auch für Doppel- und Mehrfachbürger –, wäre eine solche Auslieferung ohne ihr Einverständnis nicht
möglich. Die
beinhaltet ein absolutes Auslieferungsverbot gegenüber anderen Staaten (Art. 25 Abs. 1 BV):
«Schweizerinnen und Schweizer dürfen […] nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.»
Im Rechtshilfegesetz wird dieses Auslieferungsverbot konkretisiert (Art. 7 Abs. 1 IRSG):
«Kein Schweizer Bürger darf ohne seine schriftliche Zustimmung einem fremden ausgeliefert oder zur oder Strafvollstreckung übergeben werden. Die Zustimmung kann bis zur Anordnung der
Übergabe widerrufen werden.»
Ausnahme: an internationale
Gerichte
Möglich ist hingegen die vorübergehende Überstellung an ein internationales Ad-hoch-Gericht (Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten) …
«Ein Schweizer Bürger kann dem betroffenen Internationalen Gericht überstellt werden, sofern dieses zusichert, ihn nach Abschluss des
Verfahrens wieder der zu überstellen.»
… sowie die Überstellung an den ständigen Internationalen Strafgerichtshof (StIGH) mit anschliessendem schweizerischen Ersuchen um
Rückführung zwecks Straverbüssung in der Schweiz (Art. 16 Abs. 1 u. 3 ZISG):
«Eine Person wird dem Gerichtshof überstellt, wenn aus dem Ersuchen und den dazugehörigen Unterlagen hervorgeht, dass die Tat in die
Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt. […] Wird eine Schweizer Bürgerin oder ein Schweizer Bürger dem Gerichtshof überstellt, so
ersucht die Zentralstelle diesen um Rückführung nach Abschluss des Verfahrens.»
Amerikanisch-schweizerischer Auslieferungsvertrag?
Seit 1997 besteht zwischen der Schweiz und den USA ein Auslieferungsvertrag. Er befasst sich auch mit der «Auslieferung eigener
Staatsangehöriger» (Art. 8):
«Der ersuchte Staat lehnt die Auslieferung nicht mit der Begründung ab, der Verfolgte sei ein Angehöriger des ersuchten Staates,
ausser er habe die Gerichtsbarkeit, diese Person für Handlungen, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, zu verfolgen.
Wird die Auslieferung gemäss Absatz 1 nicht bewilligt, so unterbreitet der ersuchte Staat, auf Begehren des ersuchenden Staates, die
Angelegenheit seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung. Zu diesem Zweck werden Unterlagen und Beweismittel, die die
Tat betreffen, dem ersuchten Staat kostenlos unterbreitet. Der ersuch…
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