Schweiz-USA: Auslieferung eigener Staatsangehöriger?

Richard O’Dwyer ist Brite und wurde in den USA wegen mutmasslicher Urheberrechts­verletzungen angeklagt. Nun droht ihm als britischer Bürger die Auslieferung in die USA – aus Grossbritannien, weil offensichtlich ein Auslieferungs­abkommen mit den USA besteht.

Grundsatz: Keine zwischenstaatliche Auslieferung

Für Schweizer Staatsangehörige – auch für Doppel- und Mehrfachbürger –, wäre eine solche Auslieferung ohne ihr Einverständnis nicht möglich. Die Bundesverfassung beinhaltet ein absolutes Auslieferungsverbot gegenüber anderen Staaten (Art. 25 Abs. 1 BV):

«Schweizerinnen und Schweizer dürfen […] nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.»

Im Rechtshilfegesetz wird dieses Auslieferungsverbot konkretisiert (Art. 7 Abs. 1 IRSG):

«Kein Schweizer Bürger darf ohne seine schriftliche Zustimmung einem fremden Staat ausgeliefert oder zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung übergeben werden. Die Zustimmung kann bis zur Anordnung der Übergabe widerrufen werden.»

Ausnahme: Überstellung an internationale Gerichte

Möglich ist hingegen die vorübergehende Überstellung an ein internationales Ad-hoch-Gericht (Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten) …

«Ein Schweizer Bürger kann dem betroffenen Internationalen Gericht überstellt werden, sofern dieses zusichert, ihn nach Abschluss des Verfahrens wieder der Schweiz zu überstellen.»

… sowie die Überstellung an den ständigen Internationalen Strafgerichtshof (StIGH) mit anschliessendem schweizerischen Ersuchen um Rückführung zwecks Straverbüssung in der Schweiz (Art. 16 Abs. 1 u. 3 ZISG):

«Eine Person wird dem Gerichtshof überstellt, wenn aus dem Ersuchen und den dazugehörigen Unterlagen hervorgeht, dass die Tat in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt. […] Wird eine Schweizer Bürgerin oder ein Schweizer Bürger dem Gerichtshof überstellt, so ersucht die Zentralstelle diesen um Rückführung nach Abschluss des Verfahrens.»

Amerikanisch-schweizerischer Auslieferungsvertrag?

Seit 1997 besteht zwischen der Schweiz und den USA ein Auslieferungsvertrag. Er befasst sich auch mit der «Auslieferung eigener Staatsangehöriger» (Art. 8):

«Der ersuchte Staat lehnt die Auslieferung nicht mit der Begründung ab, der Verfolgte sei ein Angehöriger des ersuchten Staates, ausser er habe die Gerichtsbarkeit, diese Person für Handlungen, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, zu verfolgen.

Wird die Auslieferung gemäss Absatz 1 nicht bewilligt, so unterbreitet der ersuchte Staat, auf Begehren des ersuchenden Staates, die Angelegenheit seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung. Zu diesem Zweck werden Unterlagen und Beweismittel, die die Tat betreffen, dem ersuchten Staat kostenlos unterbreitet. Der ersuch…

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Themen: Rechtsprechung , International , Usa , Amerika , Schweiz , Straftat , Verfassung , Staat , Strafgerichtshof , BV , Absolutes , Grossbritannien , Irsg , Bürger , Strafverfolgung , Immaterialgüterrecht , Auslieferung , Rechtsetzung , Überstellung , Bundesverfassung , Stigh , Auslieferungsverbot , Auslieferungsvertrag , Richard O'dwyer , Staatsangehöriger
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 1. Februar 2012 auf http://www.steigerlegal.ch.

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Richard O'Dwyer - Wikipedia, the free encyclopedia
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SR 101 Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung (Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft)
SR 351.1 Art. 7 Schweizer Bürger (Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen)
SR 351.20 Art. 10 (Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts)
SR 351.6 Art. 16 Grundsatz (Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof)
SR 0.353.933.6 Auslieferungsvertrag vom 14. November 1990 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika
SR 0.353.933.6 Art. 8 Auslieferung eigener Staatsangehöriger (Auslieferungsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika)
SR 311.0 Art. 6 3. Räumlicher Geltungsbereich. / Gemäss staatsvertraglicher Verpflichtung verfolgte Auslandtaten (Schweizerisches Strafgesetzbuch)