Schweiz: mit Ehe- und Erbvertrag vorsorgen

Mit einem Ehe-und Erbvertrag kann der Ehepartner optimal abgesichert werden. Die Kinder haben dazu nichts zu sagen, denn ihr Pflichtteilsrecht wird dadurch nicht verletzt. Der Wunsch, den Ehepartner im eigenen Todesfall bestmöglich abzusichern, ist edel. Bleibt es aber beim blossen Wunsch, könnte im Todesfall unter Umständen genau das Gegenteil eintreffen. Ohne Testament, Ehe- oder Erbvertrag haben die Kinder (Nachkommen) Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte bekommt der überlebende Gatte. Beharren die Kinder auf ihrem Erbteil und besteht dieser zum Beispiel vorwiegend aus einer Liegenschaft, ist die Frau vielleicht gezwungen, das Haus zu verkaufen, um die Kinder auszuzahlen.

Wer genau dieses Szenario vermeiden will, muss dafür aktiv werden.

Ein Testament zu schreiben und darin festzuhalten «Ich setze meine Ehefrau (oder Ehemann) als Alleinerben ein und bestimme insbesondere, dass sie vor allem auch Alleineigentümerin der Liegenschaft wird», nützt nur dann wirklich, wenn das Paar keine Kinder hat und auch die Eltern des Verstorbenen nicht mehr leben. Ein solcher Wortlaut des Testamentes verletzt nämlich deren Pflichtteilsrecht. Sie könnten ein sol…

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Themen: Pflichtteil , Pflege , Schweiz , Erbrecht International , Testament , Erbvertrag Schweiz

Erschienen 20. Juli 2007 auf http://www.erbrechtsblog.de.

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