Schweinische Gerüche in der Nachbarschaft

Die Geruchsbelästigung einer Ferkelaufzuchtsanlage, die an nicht mehr als 15% der Jahresstunden in einer ländlich geprägten Umgebung auftritt, ist hinzunehmen.

Mit dieser Begründung hat jetzt das Verwaltungsgericht Dresden die Klagen sowohl der Gemeinde Schöpstal wie auch eines Nachbarn gegen die einem landwirtschaftlichen Unternehmen zur Errichtung und zum Betrieb einer Ferkelaufzuchtanlage mit 5.600 Tierplätzen in Kunnersdorf (Gemeinde Schöpstal, Landkreis Görlitz) erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung abgewiesen.

Die umstrittene Genehmigung für das außerhalb der Ortslage Kunnersdorf, unmittelbar an der B 115 gelegene, Vorhaben war im September 2009 vom Niederschlesischen Oberlausitzkreis erteilt worden. Dagegen wandten sich die Gemeinde Schöpstal, die bereits ihr »gemeindliches Einvernehmen« für das Außenbereichsvorhaben im Vorfeld verweigert hatte, sowie ein Anwohner, dem 2004 eine Baugehmigung für den Umbau eines gegenüber der Anlage an der B 115 liegenden Bauernhofes in ein Wohnhaus erteilt worden war. Die Kläger machten im Wesentlichen eine unzumutbare Geruchsbelästigung im Hinblick auf das nur etwa 130 m entfernte Wohnhaus des Nachbarn sowie die ca. 600-800 m entfernte Ortslage Kunnersdorf geltend. Es handele sich zudem bei der betriebenen Massentierhaltung nicht mehr um einen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Ansiedlung außerhalb geschlossener Ortschaften bevorzugt zulässig sei. Vielmehr liege ein Gewerbetrieb vor, der in ein entsprechend ausgewiesenes Gebiet gehöre. Weiterhin fehle es an einer ausreichenden verkehrstechnischen Erschließung der Anlage.

Nach erfolglosen Widerspruchsverfahren haben die Kläger die vorliegenden Klagen erhoben, über die das Verwaltungsgericht entschieden hat. Dabei hat das Gericht nicht verkannt, dass von der Anlage »störende und als äußerst unangenehm empfundene Gerüche ausgehen«. Diese träten aber nach den vorliegenden Gutachten an keinem maßgeblichen Beurteilungspunkt an mehr 15% der Jahresstunden auf und seien nach den maßgeblichen Vorschriften in einer ländlich geprägten Umgebung hinzunehmen. Soweit die Kläger die entsprechenden Berechnungen zweier Gutachten mit dem Argument angriffen, dass in den letzten Jahren verstärkte Ostwindlagen und Kaltluftströmungen aufgetreten seien, die den Gestank wesentlich öfter auf das westlich der Anlage gelegene Nachbargrundstück und in die Ortslage Kunnersdorf getrieben hätten, folgten die Richter dem nach Änhörung eines Sachve…

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Themen: Dresden , Genehmigung , Geruchsbelästigung , Schweinehaltung , Außerhalb Geschlossener Ortschaft , Ländliche Umgebung
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 9. Dezember 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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