Schweinereien bei Unterlassungserklärungen
Anwaltskanzlei von Olnhausen | 15. Dezember 2009 — Wie dieser Tage an anderer Stelle bereits zu lesen war, ist die Abrechnungspraxis einiger Abmahner mit dem geltenden Recht wohl…
Wie dieser Tage an anderer Stelle bereits zu lesen war, ist die Abrechnungspraxis einiger Abmahner mit dem geltenden Recht wohl nicht vereinbar. Auch bei so mancher vorformulierter Unterlassungserklärung sollte ein Betroffener etwas genauer hinschauen oder noch besser: hinschauen lassen. Nicht selten werden dort Anerkenntnisse (mehr oder weniger) versteckt, die dort nichts zu suchen haben.
Folgende Unterlassungserklärung, welche uns im Rahmen eines Mandats zur Kenntnis gebracht worden ist, geht noch einen Schritt weiter.
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung 1. Der Verletzer wird es ab sofort unterlassen (…….) zum Tausch anzubieten. 2. Der Verletzer erkennt dem Grunde nach den Schadensersatzanspruch aus der Verletzung der Rechte gem. Ziffer 1 an. 3. Der Verletzer verpflichtet sich, die Kosten der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts (…..) aus einem Gegenstandswert in Höhe von 25.000,00 Euro gem. RVG VV 2300 zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu erstatten. 4. Die Ansprüche aus Ziffer 2 und Ziffer 3 sind abgegolten und erledigt, wenn der Verletzer bis spätestens zum xx.xx.xxxx einen Abgeltungsbetrag von 495,00 Euro bezahlt.
Die Einhaltung der gesetzten Zahlungsfrist, die Bedingung für den “großzügigen” Vergleich ist, erfordert nämlich ausweislich der Begründung den rechtzeitigen Eingang des Geldes bei der Gegenseite. Da die Zahlungsfrist äußerst kurz bemessen ist und sich ein Betroffener nicht immer Gedanken darüber machen dürfte, daß der Geldeingang erst einige Tage nach seiner Überweisung erfolgen kann, ist ein Scheitern dieses Vergleichs bereits vorpr…
» Vollständiger ArtikelErschienen 15. Dezember 2009 auf http://www.olnhausen.com.
Anwaltskanzlei von Olnhausen | 15. Dezember 2009 — Wie dieser Tage an anderer Stelle bereits zu lesen war, ist die Abrechnungspraxis einiger Abmahner mit dem geltenden Recht wohl…
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