Schwedische Gerichte: IP-Adressen unterliegen dem Datenschutz
Die schwedischen Verwaltungsgerichte haben sich der inzwischen ganz überwiegenden Meinung angeschlossen, wonach IP-Adressen nicht nur
bei dem Internet-Zugangsanbieter, sondern allgemein personenbeziehbar sind und deswegen dem Datenschutzrecht unterliegen (ebenso
Amtsgericht Berlin, Landgericht Berlin, Verwaltungsgericht Wiesbaden, das schweizerische Bundesverwaltungsgericht, das deutsche
Bundesjustizministerium und der Bundesdatenschutzbeauftragte; anders nur ein nicht rechtskräftiges Urteil des AG München).
Am 16. Juni 2009 (Az. 3978-07) hat das oberste schwedische Verwaltungsgericht – der dem Bundesverwaltungsgericht vergleichbare
Regeringsrätten – ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Stockholmer Kammarrätt (Oberverwaltungsgericht) zurückgewiesen. Nach
dessen nunmehr rechtskräftigen Entscheidung vom 8. Juni 2007 (Az. 285-07) sind IP-Adressen allgemein personenbezogene Daten im Sinne
der EG-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG.
Das Stockholmer Oberverwaltungsgericht begründete diese Entscheidung wie folgt:
Da das schwedische Datenschutzgesetz der Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG diene, sei es in deren Licht auszulegen. Nach Art. 2
finde die Richtlinie 95/46/EG Anwendung auf personenbezogene Daten. Personenbezogene Daten seien danach „alle Informationen über eine
bestimmte oder bestimmbare natürliche Person (‚betroffene Person‘); als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt
identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die
Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind“. Erwägungsgrund 26
der Richtlinie 95/46/EG besage, bei der Entscheidung, ob eine Person bestimmbar ist, sollten alle Mittel berücksichtigt werden, die
vernünftigerweise entweder von dem Verantwortlichen für die Verarbeitung oder von einem Dritten eingesetzt werden könnten, um die
betreffende Person zu bestimmen. Die Schutzprinzipien finden keine Anwendung auf Daten, die derart anonymisiert sind, daß die
betroffene Person nicht mehr identifizierbar ist. In Verbindung mit den Daten des Internet-Zugangsanbieters könne eine IP-Adresse dem
Anschlussinhaber zugeordnet werden, der teilweise eine natürliche Person sei. Ob der Internetzugang tatsächlich von dem
Anschlussinhaber genutzt worden sei, sei unerheblich, weil die IP-Adresse jedenfalls auf die Person des Anschlussinhabers bezogen sei.
Dass der Kläger – das schwedische „Anti-Piracy-Office“ – die Rückführung der von ihm gespeicherten IP-Adresse auf die Person des
Anschlussinhabers nicht selbst auf legale Weise vornehmen könne, sei nach dem Erwägungsgrund 26 …
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