Schwarzsurfen in offenem WLAN nicht strafbar
Das „Schwarzsurfen“ in unverschlüsselt betriebenen fremden WLAN-Funknetzwerken ist nicht strafbar. Dies hat das Landgericht in einem Beschluss festgestellt.
Anlass für die Entscheidung war eine sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wuppertal gegen einen Nichteröffnungsbeschluss des
Amtsgerichts Wuppertal vom 03.08.2010. Die Staatsanwaltschaft hatte vor dem Amtsgericht die Eröffnung der Hauptverhandlung gegen
einen Angeschuldigten beantragt, dem sie vorwarf, mit seinem Laptop einen Ort in Wuppertal aufgesucht zu haben, an dem er sich in ein
offenes und über einen WLAN-Router unverschlüsselt betriebenes fremdes Funknetzwerk eingewählt haben soll.
Das Amtsgericht hatte eine Strafbarkeit dieses Verhaltens verneint. Die 5. große Strafkammer des Landgerichts hat diese rechtliche
Bewertung nun bestätigt. Eine Strafbarkeit gemäß §§ 89 Satz 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) hält die nicht für gegeben, da der Einwählende nicht zwischen anderen
Kommunikationspartnern vertraulich ausgetauschte Nachrichten wahrnehme, die § 89 Satz 1 TKG unterfielen, sondern der Einwählende
selbst Teilnehmer eines Kommunikationsvorgangs werde.
Das Verhalten erfülle auch nicht den Tatbestand des unbefugten Abrufens oder Sich- Verschaffens personenbezogener Daten gemäß §§ 43
Abs. 2 Nr. 3, 44 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Weder bei dem Einwählen in das unverschlüsselt betriebene Funknetzwerk noch der
anschließend hierü…
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