Schwarzsurfen im fremden WLAN-Netz strafbar?
Wer sich unbefugt in ein unverschlüsselt betriebenes fremdes WLAN-Funknetzwerk einwählt und in diesem "schwarz" surft, macht sich
dadurch nicht strafbar - so das LG in einer
aktuellen Entscheidung.
Anlass für die Entscheidung war eine sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wuppertal gegen einen Nichteröffnungsbeschluss des
AG Wuppertal. Die Staatsanwaltschaft hatte vor dem AG die Eröffnung der Hauptverhandlung gegen einen Angeschuldigten beantragt, dem
sie vorwarf, mit seinem Laptop einen Ort in Wuppertal aufgesucht zu haben, an dem er sich in ein offenes und über einen WLAN-Router
unverschlüsselt betriebenes fremdes Funknetzwerk eingewählt haben soll, um so das Internet nutzen zu können, ohne dafür Geld zahlen
zu müssen. Das AG Wuppertal hatte jedoch in dem dann angegriffenen Beschluss eine Strafbarkeit dieses Verhaltens verneint und eine
Eröffnung der Hauptverhandlung aus rechtlichen Gründen abgelehnt.
Die Richter am LG Wuppertal haben diese rechtliche Bewertung nun bestätigt und die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft als
unbegründet verworfen (vgl. LG Wuppertal, Beschl. v. 19.10.2010 - 25 Qs 177/10).
Eine Strafbarkeit gem. §§ 89 S. 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG halte das Gericht nicht für gegeben, da der Einwählende nicht zwischen
anderen Kommunikationspartnern vertraulich ausgetauschte Nachrichten wahrnehme, die § 89 S. 1 TKG unterfielen, sondern der
Einwählende selbst Teilnehmer eines Kommunikationsvorgangs werde.
Das Verhalten erfülle auch nicht den Tatbestand des unbefugten Abrufens oder Sich-Verschaffens personenbezogener Daten gem. §§ 43
Abs. 2…
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