Schwarzgeldbekämpfungsgesetz
Die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung wird in Zukunft deutlich eingeengt. Die aktuelle Regierung aus CDU, CSU und FDP sah sich im Zuge der Daten-CD`s aus der Schweiz und aus Lichtenstein und der damit zusammenhängenden Flut von Selbsanzeigen sog. Steuerflüchtlinge genötigt, auf diesem Gebiet nachzulegen. Zukünftig soll es nach dem Willen der Regierung durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz ausgeschlossen werden, die strafbefreiende Selbstanzeige zum Gegenstand einer Hinterziehungsstrategie”zu machen. Im Zuge der Selbstanzeigen nach entsprechenden Veröffentlichungen über aufgetauchte Daten-CDs ist der Finanzverwaltung aufgefallen, dass sich die Selbstanzeigen nur auf die jeweils in den Medien genannten Herkunftsländer und Banken beschränkten.
Der Regierungsentwurf zum Schwarzgeldbekämpfungsgesetz (Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Steuerhinterziehung) vom 08.12.2010 verschärft die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung durch eine Selbstanzeige und schließt eine strafbefreiende Wirkung bereits mit Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung aus. Die Regelungen der §§ 371 und 378 in der Abgabenordnung werden somit hinsichtlich der strafbefreienden Selbstanzeige modifiziert werden. Die zeitliche Planung sieht ein Inkrafttreten des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes noch im I. Quartal 2011 zu vor.
Im Falle einer Selbstanzeige tritt nach dem jetzigen Regierungsentwurf nur noch dann Straffreiheit – sprich keine Geld- oder Gefängnisstrafe – ein, wenn der Steuerpflichtige alle noch nicht verjährten Taten offenlegt und alle noch nicht erklärten Einkünfte sämtlicher Steuerarten vollständig und in einer formal ordnungsgemäßen Selbstanzeige anzeigt. Strafbefreiende Teil-Selbstanzeigen (wie oben beschrieben) sollen durch die gesetzlichen Änderungen zukünftig ausgeschlossen werden. Vilemehr soll nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Steuerhinterziehung das “Alles oder nichts”-Prinzip gelten.
Darüber hinaus tritt zukünftig der Ausschluß der Straffreiheit bereits mit Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung ein. Die Sperrwirkung einer Prüfungsanordn…
» Vollständiger ArtikelThemen: Selbstanzeige , Fdp , Lichtenstein , Steuerhinterziehung , Schwarzgeldbekämpfungsgesetz , Schwarzgeldbekämpfungsgesetz Referentenentwurf
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Erschienen 3. Februar 2011 auf http://www.schwerd.info.
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Strafbefreiende Selbstanzeige
In § 371 AO hat der Gesetzgeber mit der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung einen sog.

