Schwarzgeld: brutto oder netto?

BAG, Urteil vom 17.03.2010, 5 AZR 301/09

Eine Arbeitnehmerin wurde von ihrem Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsrechtlich als geringfügig Beschäftigte mit einer monatlichen Vergütung von 400 EUR behandelt. Tatsächlich arbeitete sie monatlich 165 Stunden und erhielt jeden Monat weitere 900 EUR ausgezahlt, für die zunächst weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Später zahlte der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge auf Basis eines zusammengerechneten Bruttomonatslohns von 1.300 EUR. Die Arbeitnehmerin ist damit nicht einverstanden. Sie ist der Auffassung, ihr stünde weiteres Geld vom Arbeitgeber zu. Er habe ihr monatlich nicht 1.300 EUR brutto, sondern 1.300 EUR netto geschuldet. Insoweit verweist sie auf § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV, der lautet: "Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart". Das BAG erteilte der Arbeitnehmerin eine Absage. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite hätten zwar eine Schwarzgeldabrede getroffen. Mit einer solchen "bezweckten die Arbeitsvertragsparteien, Steuern und Sozial…

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Themen: Lohnsteuer , Netto , Sgb IV

Erschienen 9. Juni 2010 auf http://www.arbeit-familie.de/blog/.

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