Schwarze Hochzeit

Mit einem Beschluss vom 16.5.2011 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Zurückweisung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe durch das Landgericht bestätigt, mit dem ein Ehepaar eine Schadensersatzklage gegen ihren Hochzeitsveranstalter erheben wollte.

Das Ehepaar wollte den Veranstalter auf Schadensersatz in Höhe von rund 12.000,- € wegen Nichterfüllung eines Bewirtungsvertrages in Anspruch nehmen. Laut schriftlichem Vertrag sollte dieser im Frühjahr 2010 eine türkische Hochzeit mit 620 Personen im Veranstaltungssaal eines Landkreises durchführen. Neben dem im Vertrag genannten Preis (rund 6.300,- €) sollte ein Großteil der Vergütung - 50 % - "schwarz" gezahlt werden. Nachdem sich abzeichnete, dass der Saal am geplanten Tag noch nicht fertig gestellt sein würde, wich das Ehepaar auf andere Räumlichkeiten aus. Da in den neuen Räumen nur eine Bewirtung von 400 Personen möglich war, hätten - so das Ehepaar - 220 Gäste wieder ausgeladen werden müssen. Hierdurch seien ihnen Geld- und Goldgeschenke im Wert zwischen 50,- und 100,- € entgangen, was insgesamt einen Betrag 8.250,- € ausmache. Weiterhin fordert das Ehepaar von dem Veranstalter Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie weiter angefallene Kosten für die Hochzeitsfeier in den Ausweichräumen.

Die gegen die Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfeantrages durch das Landgericht eingelegte Beschwerde des Ehepaars wies das OLG nunmehr in dem genannten Beschluss zurück. Zur Begründung führte es aus: Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch scheitere schon daran, dass ein Teil der Vergütung an den Veranstalter "schwarz" habe gezahlt werden sollen. Da dies offenbar der Steuerhinterziehung habe dienen sollen, sei der gesamte Vertrag nichtig. Es komme hinzu - so das OLG we…

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Themen: Schadensersatz , Oberlandesgericht Frankfurt , Hochzeit , Hopper , Hochzeitsfeier
Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 1. Juni 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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