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Schwarzbrennen wurde teuer für Polizeihauptmeister

am 04.12.2006 von http://rafranke.blogspot.com

Ein Polizeihauptmeister (A9), der über Jahre im Zusammenhang mit selbst gebrannten Schnaps Steuern hinterzogen hat, ist von der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 16. November 2006 (Az.: 3 K 400/06.TR) in das Amt eines Polizeiobermeisters (A8) zurückgestuft worden. Damit sind die Richter unterhalb der vom klagenden Land Rheinland-Pfalz beantragten Maßnahme der Entfernung aus dem Dienst geblieben.
Der 1955 geborene, seit 1973 im Polizeidienst des Landes tätige Beamte hat in dem Zeitraum 1995 bis 1999 ohne die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung seines Dienstherrn als sog. Stoffbesitzer an steuerbegünstigten Stoffbesitzbrennerverfahren teilgenommen, mit denen Obstbaumbesitzern die Möglichkeit eingeräumt wird, ein bestimmtes Kontingent reinen Alkohols steuerbegünstigt herzustellen. Da der Beamte das ihm zustehende Kontingent von 50 Litern reinen Alkohols erhöhen wollte, führte er verbotswidrig auf den Namen anderer Personen (sog. vorgeschobener Stoffbesitzer) Brennverfahren durch, wodurch es in dem genannten Zeitraum zu einer Verkürzung der Branntweinsteuer um insgesamt 31.051,56 DM kam. Nachdem das Amtsgericht Kaiserslautern die Steuerhinterziehung mit einer Geldbuße von 90 Tagessätzen je 40 € geahndet hatte, leitete das Land ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Polizeibeamten aus dem Dienst ein.
Die Richter der 3. Kammer sahen es als erwiesen an, dass der Beamte sich mit diesen Verfehlungen eines - einheitlichen - Dienstvergehens von erheblichem disziplinarischem Gewicht schuldig gemacht hat. Die Steuerhinterziehung stelle ein schweres Wirtschaftsdelikt dar. Ein Polizeibeamter, der außerhalb des Dienstes fortgesetzt auf diese Weise strafrechtlich in Erscheinung trete, verletze damit in schwerer Weise die ihm obliegende Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordere. Zu …

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