Schwarzarbeit im Taxigewerbe – und ihre Kontrolle

Die Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf berechtigt, von einer Taxizentrale die in der EDV-Anlage erfassten Daten zu den An- und Abmeldungen der Fahrer, zu den zugehörigen Taxiunternehmen und zu den erteilten Fahraufträgen zu verlangen.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchwarzArbG prüfen die Behörden der Zollverwaltung u.a., ob aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites und Drittes Buch oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu Unrecht bezogen werden oder wurden. Dazu sind die Behörden der Zollverwaltung nach § 4 Abs. 1 SchwarzArbG befugt, Geschäftsräume des Arbeitgebers und Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen während der Geschäftszeiten zu betreten und dort Einsicht in Geschäftsunterlagen zu nehmen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG haben Auftraggeber, die bei einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG angetroffen werden, die Prüfung zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere für die Prüfung erhebliche Auskünfte zu erteilen und die in § 4 SchwarzArbG genannten Unterlagen vorzulegen.

Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 SchwarzArbG hat der Auftraggeber in Datenverarbeitungsanlagen gespeicherte Daten auszusondern und den Zollbehörden auf deren Verlangen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder Listen zu übermitteln bzw. automatisiert verarbeitbare Datenträger oder Datenlisten ungesondert zur Verfügung zu stellen.

Der bei steuerlichen Außenprüfungen geltende § 196 AO ist für die Anordnung einer Prüfung nach dem SchwarzArbG nicht anzuwenden. Die Prüfung nach dem SchwarzArbG ist keine Außenprüfung, denn sie dient nicht unmittelbar der Ermittlung steuerlicher Sachverhalte. Zu diesen Sachverhalten werden nur gelegentlich der Prüfung vom Beklagten den insoweit zuständigen Landesfinanzbehörden Verdachtsmomente mitgeteilt, §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SchwarzArbG. Vielmehr entsprechen die Prüfungen nach dem SchwarzArbG der Nachschau im Steuerrecht, wie sie in § 210 AO oder in § 27b UStG geregelt sind. Derartige Maßnahmen sind aber keine Außenprüfungen, wie § 210 Abs. 4 AO zeigt, der den Übergang zur Außenprüfung ohne Prüfungsanordnung zulässt. Zudem widerspräche die Anwendung des § 196 AO in Verbindung mit § 22 SchwarzArbG dem Zweck der Prüfungen nach dem SchwarzArbG, der in der Aufdeckung von verheimlichten Verstößen besteht, die bei einer Ankündigung der Prüfung gemäß § 197 AO regelmäßig weiter unentdeckt bleiben würden.

Bei den Daten, deren Übergabe die Zollverwaltung verlangt hat, handelt es sich um Geschäftsunterlagen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können. Ihnen können nämlich die An- und Abmeldezeiten der Fahrer der der Taxi…

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Rechtsgebiet: Steuerrecht

Erschienen 21. Juli 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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