Schwarzarbeit – Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohnes?
– Anspruch auf Zahlung des
Arbeitslohnes?
Wer als Arbeitnehmer schwarzarbeitet, lebt häufig gefährlich. Dies gilt aber auch für den Arbeitgeber. Prüfer (Außenprüfung), welche
nach Schwarzarbeitern suchen, haben immer zu tun und aufgrund der hohen Sozialabgaben in Deutschland meinen einige
Arbeitnehmer/Arbeitgeber, dass es sich „lohnt Steuern zu sparen“. Was passiert, wenn der Arbeitgeber sich nun aber nicht an die
„Absprachen“ hält und keinen zahlt?
Kann dann der Arbeitnehmer den erfolgreich einklagen?
Was ist Schwarzarbeit?
Was Schwarzarbeit ist, steht im Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit, dem SchwarzArbG.
Dort steht, dass Schwarzarbeit vorliegt, bei
Ausübung von Dienst- oder Werkleistungen:
unter Verstoß gegen das Steuerrecht, unter Verstoß gegen das Sozialversicherungsrecht, unter Umgehung der Mitteilungspflicht
gegenüber der BfA, Trägern der Grundsicherung, Sozialämtern und/oder ohne Gewerbeanmeldung / Eintragung in die Handwerksrolle, trotz
der Ausübung eines Gewerbes/Handwerks Konsequenzen der Schwarzarbeit
Die Schwarzarbeit hat für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zivilrechtliche, öffentlich-rechtliche und strafrechtliche negative Folgen.
Zivilrecht – und damit auch arbeitsrechtlich – verstößt die Schwarzarbeit gegen ein gesetzliches Verbot, nämlich gegen das Verbot im
Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 SchwarzArbG) und ist damit nach § 134 BGB nichtig.
Lohnzahlungsanspruch trotz der Nichtigkeit?
Ein vertraglicher Lohnzahlungsanspruch des Arbeitnehmers könnte aufgrund der Nichtigkeit des „Arbeitsvertrages“ nicht bestehen. Dies
hieße aber nicht, dass der Arbeitnehmer rechtlos gestellt wäre, denn an Stelle der vertraglichen Ansprüche könnten dann (u,U.)
bereicherungsrechtliche Ansprüche – die aber auch Nachteile haben- treten. Dem steht entgegen, dass der BGH trotz der Nichtigkeit des
Vertrages beim Werkvertrag dem Auftraggeber trotzdem vertragliche Ansprüche, nämlich Gewährleistungsansprüche zugestehen will.
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 26.11.2002 – 3 Sa 1530/02) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen und
gestand einem schwarz arbeitenden Arbeitnehmer einen Lohnzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber zu. Das LAG verwies dabei auf die
Entscheidung des BGH (BGH, NZA 90,809) und begründete dies dogmatisch damit, dass der Arbeitsvertrag zwar nichtig sei; es aber dem
Arbeitgeber im Einzelfall nicht gestatt…
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